Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tomsich, in der Rechtssache der Revision des A A, vertreten durch Mag. aNadja Lindenthal, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. März 2026, W133 2327049-1/7E, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12. Mai 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. April 2022 wurde diesem Antrag stattgegeben, dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Revisionswerber glaubhaft machen konnte, dass er in Syrien seinen Wehrdienst unter dem damals regierenden Assad-Regime noch nicht abgeleistet hatte und ihm dort eine unverhältnismäßige Haftstrafe oder in einer nach der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblichen Weise die Rekrutierung seitens der damaligen syrischen Streitkräfte drohe.
3 Am 16. Juni 2025 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des dem Revisionswerber zuerkannten Status des Asylberechtigten mit der Begründung ein, dass sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände und die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
4 Mit Bescheid vom 29. September 2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Revisionswerber unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.
5 Die gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
9 Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat-wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-die Aberkennung des dem Revisionswerber gewährten Asylstatus auf Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK gestützt.
11 Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist dieses Abkommen auf Personen nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnen.
12 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, dass weder ein ausreichender Schutz des Herkunftsstaates noch eine dauerhafte Veränderung im Sinn des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorliege, weshalb zumindest zwei der drei-nach den vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien geforderten-Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK für Syrien nicht vorgelegen seien. Unter Zugrundelegung der eigenen Länderfeststellungen hätte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Hinblick auf das Herkunftsland Syrien nicht gegeben seien.
13 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber in den beiden erstgenannten Fällen konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dem Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in entscheidungswesentlicher Hinsicht gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Entscheidungen reicht dazu ebensowenig aus wie die bloße Nennung von Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. VwGH 10.6.2026, Ra 2026/22/0055, mwN). Bloß pauschal gehaltene Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 13.4.2026, Ra 2026/20/0189, mwN).
14 Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Basis der von ihm getroffenen Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass vor dem Hintergrund des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 jene Umstände, auf Grund derer dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, wegen einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Situation in Syrien nicht mehr bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte auch zu dem Schluss, dass der Schutz des Herkunftsstaates im Sinn des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wieder gegeben sei. Dabei setzte es sich-entgegen dem Vorbringen in der Revision-auch mit der EUAA „Country Guidance Syria“ vom Dezember 2025 auseinander und legte dar, weshalb es fallbezogen vom Wegfall der Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Revisionswerbers ausging.
15 Dem Revisionswerber gelingt es nicht, diesen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Vor allem unterlässt es der Revisionswerber, einen Zusammenhang zwischen den von ihm vorgebrachten-von ihm aus den Länderfeststellungen abgeleiteten-Defiziten des aktuellen syrischen Regimes und dem Bestehen der Gefahr einer individuellen Verfolgung seiner Person aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe, insbesondere auch jenen Gründen, die zur Zuerkennung von Asyl an den Revisionswerber geführt haben, aufzuzeigen.
16 Im Übrigen ist dem Revisionswerber, der in seinen weitwendigen Ausführungen auf die allgemeine Lage in Syrien Bezug nimmt, entgegenzuhalten, dass dem Schutz vor einer im Herkunftsstaat mit realer Gefahr drohenden Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder vor einer dort für den Betroffenen als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund nach der hier anzuwendenden Rechtslage des § 8 AsylG 2005 (idF vor dem AMPAG) durch die-dem Revisionswerber ohnedies zuteil gewordene-Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wird (vgl. erneut VwGH Ra 2023/20/0619, mwN).
17 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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