Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in den Rechtssachen der Revisionen 1. der N Z, und 2. der A Z, beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien je vom 6. März 2026, 1. VGW-151/V/033/17068/2025-4 und 2. VGW-151/V/033/17071/2025, jeweils betreffend Aussetzung von Verfahren nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit Bescheiden vom 2. Oktober 2025 (betreffend die Erstrevisionswerberin) und vom 30. Oktober 2025 (betreffend die Zweitrevisionswerberin) wies der Landeshauptmann von Wien die Anträge der Revisionswerberinnen jeweils vom 30. Jänner 2024 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ab. Dagegen erhoben die Revisionswerberinnen Beschwerde.
2 Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 6. März 2026 setzte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren zu den Zahlen Ra 2025/22/0140 bis 0143 aus. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen die Beschlüsse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.
4 Das Verwaltungsgericht Wien teilte dem Verwaltungsgerichtshof in der Folge mit, dass es mit mündlich verkündeten Erkenntnissen jeweils vom 11. Juni 2026 über die Beschwerden der Revisionswerberinnen gegen die oben genannten Bescheide entschieden habe. Es habe den Beschwerden der Revisionswerberinnen stattgegeben und ihnen jeweils den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten erteilt.
5 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilten die Revisionswerberinnen in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2026 mit, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2026 einen „Beschluss auf Fortsetzung der Verfahren“ gefasst, den Bescheidbeschwerden Folge gegeben und den Revisionswerberinnen jeweils den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten erteilt habe. Das ändere aber nichts daran, dass im Erteilungsfall die rechtliche Wirkung erst durch Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) der Aufenthaltstitel (als Karte) entstehe. Die Revisionswerberinnen hätten somit weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die Revisionen.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2024/11/0005, mwN).
8 Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw. des Gerichtes) suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. auch dazu VwGH Ra 2024/11/0005, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Fall der Aussetzung eines Verfahrens aber auch spätestens mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die Aussetzung ihre Wirkung verloren. Das mit einer gegen eine Aussetzung gerichteten Revision beim Verwaltungsgerichtshof erreichbare Ziel, durch Aufhebung des Beschlusses über die Aussetzung die Fortsetzung des Verfahrens herbeizuführen, ist mit dem Abschluss des Verfahrens durch Erlassung der Entscheidung gegenstandslos geworden und damit auch dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Grundlage entzogen (vgl. VwGH 31.5.2000, 98/08/0359, mwN, dort zur-aber auch nach dem 1. Jänner 2014 inhaltlich unveränderten-Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014; dem folgend für die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage vgl. etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2015/22/0143).
9 In den vorliegenden Fällen setzte das Verwaltungsgericht die Verfahren über die Beschwerden der Revisionswerberinnen gegen die Bescheide des Landeshauptmannes vom 2. Oktober 2025 (betreffend die Erstrevisionswerberin) und vom 30. Oktober 2025 (betreffend die Zweitrevisionswerberin) in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2026 fort, gab den Beschwerden Folge und erteilte den Revisionswerberinnen jeweils den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. Die gegenständlich angefochtenen Aussetzungsbeschlüsse vom 6. März 2026 haben demnach ihre Wirksamkeit verloren.
10 Wenn-wie in den vorliegenden Fällen-ein Verwaltungsgericht in der Sache entscheidet, indem es einen Aufenthaltstitel erteilt, erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das Erkenntnis (vgl. bereits VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0020). In diesem Sinn legt § 19 Abs. 10 NAG fest, dass die Behörde, wenn ein Verwaltungsgericht einen Aufenthaltstitel erteilt, (lediglich) die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, womit nach den Erläuterungen zur Schaffung dieser Bestimmung (mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017) „dem Bedürfnis Fremder nach zusätzlicher Ausfolgung einer Aufenthaltstitelkarte sowie den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nach der Einheitlichen Aufenthaltstitel-VO Rechnung getragen werden“ soll (vgl. RV 1523 BlgNR 25. GP, 8, sowie IA 2285/A 25. GP, 34). Die von den Revisionswerberinnen vertretene Ansicht, die Rechtswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts trete erst mit der Ausfolgung der-nach § 19 Abs. 10 NAG diese Entscheidung aber bloß bescheinigenden-Aufenthaltstitelkarte ein, entspricht daher nicht dem Gesetz. Das von den Revisionswerbern geltend gemachte rechtliche Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Revisionen ist sohin zu verneinen.
11 Die Revisionen waren somit wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses nach Anhörung der Revisionswerberinnen in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
12 Die Abstandnahme von der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG.
Wien, am 2. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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