Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in den Rechtssachen der Revisionen 1. der N Z, 2. des A C, 3. des M C, und 4. der A Z, alle vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien je vom 17. Juli 2025, 1. VGW-151/033/3720/2025-2, 2. VGW-151/033/3717/2025, 3. VGW-151/033/3718/2025 und 4. VGW-151/033/3719/2025, jeweils betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit Schreiben vom 30. Jänner 2024 beantragten die Revisionswerber bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Erst am 5. Juli 2024 erfolgte die persönliche Antragstellung bei der Vertretungsbehörde. Am 9. September 2024 erhoben die Revisionswerber Säumnisbeschwerden.
2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 17. Juli 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien die Säumnisbeschwerden ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Dagegen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.
4 Das Verwaltungsgericht Wien teilte dem Verwaltungsgerichtshof in der Folge mit, dass der Landeshauptmann von Wien mit Bescheiden jeweils vom 30. April 2026 über die von den Zweit-und Drittrevisionswerbern gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom 30. Jänner 2024 entschieden habe. Über die gleichlautenden Anträge der Erst-und Viertrevisionswerberinnen habe der Landeshauptmann von Wien bereits mit Bescheid vom 2. Oktober 2025 (betreffend die Erstrevisionswerberin) und mit Bescheid vom 30. Oktober 2025 (betreffend die Viertrevisionswerberin) entschieden gehabt. Dagegen erhoben die Revisionswerber jeweils Beschwerde.
5 Aufgrund einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilten die Revisionswerber mit Stellungnahme vom 25. Juni 2026 mit, dass das Verwaltungsgericht Wien mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 11. Juni 2026 den Bescheidbeschwerden der Erst-und Viertrevisionswerberinnen stattgegeben und ihnen jeweils den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten erteilt habe. Mit Erkenntnissen jeweils vom 25. Juni 2026 habe das Verwaltungsgericht Wien den Bescheidbeschwerden der Zweit- und Drittrevisionswerber stattgegeben und ihnen ebenfalls jeweils einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten erteilt. Das ändere aber nichts daran, dass im Erteilungsfall die rechtliche Wirkung erst durch Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) der Aufenthaltstitel (als Karte) entstehe. Die Revisionswerber hätten somit weiterhin ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung der verfahrensgegenständlichen Revisionen.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7 Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0375, mwN).
8 In den vorliegenden Fällen wurde den von den Revisionswerbern gestellten Anträgen bereits rechtskräftig stattgegeben. Daher ist nicht zu sehen, welchen Nutzen eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall für die Revisionswerber noch haben sollte.
9 Entscheidet-wie in den vorliegenden Fällen-ein Verwaltungsgericht in der Sache, indem es jeweils den abweisenden Bescheid aufhebt und erstmals einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies (anders als die Revisionswerber meinen) in konstitutiver Weise durch das Erkenntnis (vgl. bereits VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0020). In diesem Sinn legt § 19 Abs. 10 NAG fest, dass die Behörde, wenn ein Verwaltungsgericht einen Aufenthaltstitel erteilt, (lediglich) die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, womit nach den Erläuterungen zur Schaffung dieser Bestimmung (mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017) „dem Bedürfnis Fremder nach zusätzlicher Ausfolgung einer Aufenthaltstitelkarte sowie den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nach der Einheitlichen Aufenthaltstitel-VO Rechnung getragen werden“ soll (vgl. RV 1523 BlgNR 25. GP, 8, sowie IA 2285/A 25. GP, 34). Die von den Revisionswerbern vertretene Ansicht, die Rechtswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts trete erst mit der Ausfolgung der-nach § 19 Abs. 10 NAG diese Entscheidung aber bloß bescheinigenden-Aufenthaltstitelkarte ein, entspricht daher nicht dem Gesetz. Das von den Revisionswerbern geltend gemachte rechtliche Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Revisionen ist sohin zu verneinen.
10 Die Revisionen waren somit wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses nach Anhörung der Revisionswerber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
11 Die Abstandnahme von der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG.
Wien, am 2. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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