Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des S K, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. März 2026, L510 2288408-1/13E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 13. Februar 2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen der Türkei, gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabsetzte. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-fest, dass der Revisionswerber in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Er verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, welcher zuletzt bis zum 19. Juli 2023 verlängert worden sei. Vor diesem Datum habe der Revisionswerber rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt.
4 Der Revisionswerber, welcher fließend Deutsch und Türkisch spreche, habe in Österreich die Volks-und Hauptschule sowie das Polytechnikum besucht und anschließend eine Lehre als Dachdecker absolviert. Er sei in Österreich wiederholt sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, allerdings jeweils nur für eine kurze Dauer. Über weite Strecken habe er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen.
5 Im Jahr 2007 habe der Revisionswerber eine türkische Staatsangehörige geheiratet, mit der er drei gemeinsame Kinder habe. Darüber hinaus lebten auch der Vater, zwei Brüder, eine Schwester und mehrere Cousins des Revisionswerbers in Österreich, wobei ein jüngerer Bruder die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Zu diesen Familienangehörigen bestehe allerdings kein Abhängigkeitsverhältnis. Auch im Herkunftsstaat verfüge der Revisionswerber noch über familiäre Bindungen.
6 Das BVwG traf nähere Feststellungen zu insgesamt vier zwischen 2004 und 2013 erfolgten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers u.a. wegen mehrerer Suchtmittel-und Körperverletzungsdelikte, und den ihnen zugrunde liegenden Straftaten.
7 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29. September 2022 sei der Revisionswerber schließlich wegen Schlepperei gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG, wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 und 3, Abs. 3 zweiter Fall SMG, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und vierter Fall SMG und wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber mit drei weiteren Tätern im bewussten und gewollten sowie arbeitsteiligen Zusammenwirken zwischen Anfang März 2022 und 31. März 2022 mit zwei näher bezeichneten Fahrzeugen insgesamt 22 näher bezeichnete Personen gegen die Bezahlung von Schlepperlöhnen transportiert und damit die rechtswidrige Einreise und Durchreise in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gefördert habe, wobei die Taten gewerbsmäßig und in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen worden seien. Darüber hinaus habe der Revisionswerber zwischen 1. März 2021 und 4. April 2022 2.160 g diacetylmorphinhältiges Heroin bzw. morphinhältige Vendaltabletten sowie THCA-und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut gewerbsmäßig von serbischen Lieferanten in Wien erworben, nach Wiener Neustadt befördert und an näher genannte Personen verkauft bzw. für den Eigenbedarf besessen. Und schließlich habe er zwischen 15. und 16. März 2022, obwohl bei ihm SARS-CoV-2 nachgewiesen und durch den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt eine Absonderung am Wohnort angeordnet worden sei, in Deutschkreuz und anderen Orten Österreichs die Schleppung von vier Drittstaatsangehörigen durchgeführt.
8 Der Revisionswerber habe sich von 4. April 2022 bis zum 4. August 2024 in Strafhaft befunden. Die Verbüßung des restlichen Teiles der Haft im Ausmaß von einem Jahr und zwei Monaten sei unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber während der Haft oder bis zur Entscheidung durch das BVwG eine Suchtmitteltherapie oder ein Anti-Aggressions-bzw. Anti-Gewalttraining absolviert habe.
9 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG mit näherer Begründung davon aus, dass gegen den Revisionswerber zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erlassen worden sei. Bei der von ihm verübten Delinquenz handle es sich nicht um ein bloß punktuelles Fehlverhalten oder eine „überwundene Episode“, sondern um eine „über Jahre hinweg wiederholt manifest gewordene und zuletzt massiv eskalierte Straffälligkeit“, die insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität eine verfestigte schädliche Neigung erkennen lasse. Bei Berücksichtigung aller strafgerichtlicher Verurteilungen, der Schwere und Vielfalt der zuletzt abgeurteilten Delikte, der einschlägigen „Vorbelastungen“, des Fehlens eines belastbaren Wohlverhaltenszeitraumes und des sich daraus ergebenen Persönlichkeitsbildes sei die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers im Inland eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
10 In Anbetracht der gravierenden Straffälligkeit stünden auch die Aufenthaltsverfestigung und die familiären Bindungen des Revisionswerbers im Inland einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Familienleben durch die Verurteilungen und Inhaftierungen des Revisionswerbers über einen längeren Zeitraum hinweg erhebliche Einschränkungen erfahren habe und der Kontakt zu seinen Familienangehörigen mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch Besuche im Herkunftsstaat aufrechterhalten werden könne.
11 Aufgrund der vom Revisionswerber ausgehenden Gefahr sei auch das gegen ihn verhängte Einreiseverbot gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Revisionswerbers im Inland und der Tatsache, dass das strafbare Verhalten teilweise in Zusammenhang mit einer bestehenden Suchtgiftproblematik gesetzt worden sei, sei dessen Dauer allerdings auf sieben Jahre herabzusetzen gewesen.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
13 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
15 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausschließlich die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung gerügt. Hierzu verweist der Revisionswerber darauf, dass gegen von klein auf im Inland aufgewachsene und hier langjährig rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige nur dann eine Rückkehrentscheidung bzw. ein Einreiseverbot erlassen werden dürften, wenn besonders verwerfliche Straftaten vorlägen und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen bestehe. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände hätte das BVwG zum Ergebnis gelangen können, dass die privaten Interessen des Revisionswerbers die öffentlichen Interessen überwögen.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 25.11.2025, Ra 2024/21/0203, Rn. 13, mwN).
17 Im vorliegenden Fall berücksichtigte das BVwG im Rahmen der Interessenabwägung sämtliche fallbezogen relevanten Aspekte zugunsten des Revisionswerbers, darunter seine Geburt und seinen seither rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, seinen Schulbesuch, seine Ausbildung und seine Beschäftigungen im Inland, seine Deutschkenntnisse und seine familiären Bindungen in Österreich. Zudem setzte sich das BVwG hinreichend mit der Frage auseinander, welche Kontaktmöglichkeiten zwischen dem Revisionswerber und seinen Familienangehörigen während der Dauer des Einreiseverbotes bestehen.
18 Darauf aufbauend kam das BVwG in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Straffälligkeit des Revisionswerbers, insbesondere im Hinblick auf die seiner letzten Verurteilung im Jahr 2022 zugrunde liegenden Straftaten, eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen aufgrund der Begehung besonders verwerflicher Straftaten abzuleiten ist, die eine Durchbrechung des bei Fremden, die von klein auf in Österreich aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt (vgl. dazu näher VwGH 25.3.2026, Ra 2025/21/0025, Rn. 23; zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenzen der vorliegenden Art siehe etwa VwGH 6.3.2026, Ra 2025/21/0042, Rn. 17, mwN; zum äußerst großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und zu deren besonderen Verwerflichkeit unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten siehe etwa VwGH 25.11.2025, Ra 2024/21/0203, Rn. 15, mwN; zur Inkaufnahme einer Trennung von Familienangehörigen vor dem Hintergrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität siehe etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0034, Rn. 13, mwN).
19 Mit ihrem pauschalen Vorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Hervorhebung des langjährigen Aufenthaltes des Revisionswerbers in Österreich und seiner fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat beschränkt, zeigt die Revision nicht auf, dass die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks iSd § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre.
20 Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EGMR vom 26. September 1997, Mehemi , 25.017/94, hinweist, ist auch mit diesem Vorbringen für seinen Standpunkt nichts gewonnen, zumal sich der dem genannten Urteil zugrunde liegende Sachverhalt hinsichtlich der Intensität der familiären Beziehungen (Herr Mehemi hatte unter anderem drei Kinder, welche die französische Staatsangehörigkeit besaßen), hinsichtlich der begangenen Straftaten (Herr Mehemi war nur ein einziges Mal verurteilt worden) und hinsichtlich der verhängten fremdenpolizeilichen Maßnahme (gegen Herrn Mehemiwar ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden) wesentlich vom gegenständlichen Revisionsfall unterscheidet (vgl. auch VwGH 16.12.2008, 2008/18/0735, Punkt 4.; VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0403, Rn. 17; VwGH 7.4.2026, Ra 2026/21/0030, Rn. 24).
21 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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