Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des A A I, vertreten durch Mag. Alexander Heinrich, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2026, W176 2323435/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22. August 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 5. September 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe eine „inländische Fluchtalternative“ nicht am Maßstab des diesem „innewohnenden Zumutbarkeitskalkül“ gemessen. Dazu genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen, sondern angenommen hat, ihm sei die Rückkehr in seinen Herkunftsort möglich.
8 In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters-pauschal-geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich „in unzureichender Weise“ mit der Situation des Revisionswerbers und damit, dass dieser „ernstlich um sein Leben fürchten“ müsse, auseinandergesetzt. Damit werden Verfahrensmängel, hier Begründungsmängel, als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt. Dabei muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. zur Notwendigkeit der gesonderten Relevanzdarstellung VwGH 27.4.2026, Ra 2026/20/0198, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung lässt die Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch gänzlich vermissen.
9 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen über die Situation in syrischen Gefängnissen zu tätigen und zu prüfen, inwieweit dem Revisionswerber im Fall einer Inhaftierung eine unmenschliche Behandlung drohe.
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, dass der Revisionswerber in Syrien keiner Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung ausgesetzt sei. Es ist nicht zu erkennen und es wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch nicht behauptet, dass die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden mangelhaften Beweiswürdigung getroffen worden wären (vgl. zum Maßstab der Überprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren etwa VwGH 2.6.2026, Ra 2026/20/0263, mwN). Warum dem Revisionswerber daher in Syrien überhaupt eine Inhaftierung drohte, wird von ihm nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt. Damit bedurfte es aber im angefochtenen Erkenntnis auch keiner Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen oder der Situation in Gefängnissen in Syrien.
11 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision allgemein, und ohne auf den konkreten Fall einzugehen, in „Bezug auf die Länderberichte“ eine unterlassene „fundierte Auseinandersetzung“ im angefochtenen Erkenntnis behauptet wird, wird weder dargelegt, mit welchen entscheidungswesentlichen Fragen sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinander gesetzt habe, noch welche konkreten weiteren oder anderen entscheidungsrelevanten Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage welcher Berichte oder Informationsquellen zur Situation in Syrien hätte treffen können.
12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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