Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Rechtssachen der Revisionen von 1. O K, 2. M E, 3. A E, und 4. S E, alle vertreten durch Mag. aNadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 23. Oktober 2025, 1. L515 2313620-1/9E, 2. L515 2322872-1/3E, 3. L515 2322870-1/3E und 4. L515 2322875-1/3E, jeweils betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2026, 1. L515 2313620-1/30E, 2. L515 2322872-1/15E, 3. L515 2322870-1/15E und 4. L515 2322875-1/15E, dahingehend abgeändert, dass den Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 23. Oktober 2025, 1. L515 2313620-1/9E, 2. L515 2322872-1/3E, 3. L515 2322870-1/3E und 4. L515 2322875-1/3E, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
1 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
2 Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
3 Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 30 Abs. 3 VwGG ab Vorlage der Revision nach § 30 Abs. 2 VwGG gefasste Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit denen die Asylverfahren der Genannten jeweils gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen wurden, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Unter Hinweis auf die dadurch bewirkte Rückversetzung in das Stadium der Asylantragstellung und die damit verbundenen Rechtsfolgen beantragten die Revisionswerber, ihren Revisionen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinen Beschlüssen vom 13. März 2026, mit welchen den Revisionen die aufschiebende Wirkung jeweils nicht zuerkannt wurde, davon aus, dass nicht von einem offenkundigen Fehler des Bundesverwaltungsgerichts und daher von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen sei, in welchem die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt seien. Zudem fehle es den Anträgen an der notwendigen Konkretisierung.
6 Mit-nach Vorlage der Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof-eingebrachten Anträgen vom 30. April 2026 begehren die Revisionswerber die Abänderung dieser Entscheidung gemäß § 30 Abs. 3 VwGG. Die Revisionswerber bringen dazu-mit näherer Begründung-vor, dass sie entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts durch die aufgrund der Wiederaufnahme der Asylverfahren erfolgte „Rückversetzung“ in den Status von Asylwerbern unverhältnismäßige Nachteile erleiden würden.
7 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
8 Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit der mit Revision angefochtenen Entscheidung, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzugs derselben.
9 Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessensabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofs soll durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt oder gar ausgeschaltet werden. Die Interessensabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten einer revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug drohende Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte (vgl. etwa VwGH 26.6.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130, Rn 10 und 11, mwN).
10 Die Revisionswerber machen hinreichend konkret geltend, dass der sofortige Vollzug der mit Revision angefochtenen Erkenntnisse für sie mit erheblichen-nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machenden-Nachteilen verbunden wäre. Indessen sind zwingende oder sonstige die Interessen der revisionswerbenden Parteien überwiegende öffentliche Interessen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern würden, nicht zu sehen.
11 Im Übrigen ist anzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren L515 2315046-1/27E und L515 2320739-1/19E hinsichtlich der Eltern der Erstrevisionswerberin selbst zu dem Schluss gekommen ist, dass deren außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
12 Sohin war die vom Bundesverwaltungsgericht gefällte Entscheidung über Antrag der revisionswerbenden Parteien gemäß § 30 Abs. 3 VwGG abzuändern und den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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