Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision der L C, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2026, L501 2312152-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige, stellte am 15. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie Bedrohungen durch ihren Schwager ausgesetzt gewesen sei, nachdem ihre Schwester die Scheidung eingereicht habe.
2 Mit Bescheid vom 2. April 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend ging das BVwG davon aus, dass die Revisionswerberin eine Verfolgung durch die Familie ihres Schwagers nicht habe glaubhaft machen können.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet sich die Revisionswerberin gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis. Das BVwG habe nicht ausreichend begründet, weshalb es das Fluchtvorbringen für nicht glaubwürdig erachte, zumal auch „familiäre Gründe/Blutrache“ eine asylrelevante Verfolgung darstellen könnten. Schließlich habe das BVwG bei der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz außer Acht gelassen, dass die Revisionswerberin zu ihren in der Türkei lebenden Familienmitgliedern keinen Kontakt mehr habe.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 21.4.2026, Ra 2025/14/0050, mwN).
11 Im vorliegenden Fall verschaffte sich das BVwG in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin. Unter Hinweis auf Ungereimtheiten und Widersprüche im Aussageverhalten der Revisionswerberin zu den im Laufe des Verfahrens geschilderten Bedrohungsszenarien legte das BVwG die Gründe dafür dar, weshalb es eine Bedrohung der Revisionswerberin durch die Familie ihres Schwagers letztlich für nicht glaubwürdig erachtete. Dabei verwies es auch darauf, dass das BVwG die Aussagen der Schwester der Revisionswerberin im Rahmen ihres Asylverfahrens hinsichtlich der vorgebrachten Auseinandersetzungen in der Zeit vor bzw. nach der Einreichung der Scheidungsklage als glaubwürdig angesehen habe, wogegen die behauptete Gefahrensituation, die als stark überzeichnet bewertet worden sei, nicht den Feststellungen zugrunde gelegt worden sei. Zudem berief sich das BVwG auf die im Verfahren herangezogenen Länderberichte, aus denen sich nicht ergebe, dass die türkischen Behörden bei einer Bedrohungslage durch nicht-staatliche Akteure weder schutzfähig noch schutzwillig seien, zumal im vorliegenden Fall der Schwager der Revisionswerberin in der Türkei wegen der Drohungen gegen die Familie der Revisionswerberin bereits gerichtlich verurteilt worden sei. Im Hinblick auf die in Beschwerde gezogene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG eine Einzelfallprüfung durch und gelangte zu dem Schluss, dass es sich bei der Revisionswerberin um eine anpassungsfähige Frau im erwerbsfähigen Alter handle, die eine Schulbildung sowie erste Berufserfahrung aufweise und bei einer Rückkehr in die Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte, wie etwa ihren als Mediziner tätigen Bruder, der sie in der Vergangenheit bereits mehrfach finanziell unterstützt habe, verfüge.
12 Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag die Revisionswerberin, die in erster Linie ihre eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle derjenigen des BVwG gesetzt wissen möchte, nicht darzutun, zumal es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. erneut VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0238, mwN). Vor diesem Hintergrund ist dem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen aufbauenden und sich vom festgestellten Sachverhalt entfernenden Revisionsvorbringen der Boden entzogen.
13 Schließlich wendet sich die Revisionswerberin auch gegen die vom BVwG im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung und bringt in diesem Zusammenhang vor, das BVwG habe vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer und Unbescholtenheit der Revisionswerberin eine unvertretbare Interessenabwägung vorgenommen.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. VwGH 22.1.2026, Ra 2025/14/0350 bis 0354, mwN). Der Revisionswerberin gelingt es mit ihrem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass dem BVwG bei der Interessenabwägung im Licht der genannten Leitlinien ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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