Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schmied, LL.M., über die Revision des S A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2025, W278 22954451/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, von den Taliban mit dem Tod bedroht worden zu sein.
2Mit Bescheid vom 6. Juni 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht soweit für die gegenständliche Revision von Relevanz aus, dass der Revisionswerber eine Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht habe. Er sei auch als Rückkehrer aus dem Westen keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Revisionswerber finde in Afghanistan eine Lebensgrundlage vor und sei nicht von der allgemein herrschenden Ernährungsunsicherheit betroffen.
5 Mit Beschluss vom 12. September 2025, E 2294/2025 7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab. Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision ein.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe seine eigenen Länderfeststellungen sowie das Vorbringen des Revisionswerbers zur Versorgungslage in Afghanistan ignoriert. Es sei nicht festgestellt worden, welche Situation der Revisionswerber bei einer Rückkehr vorfinden würde, insbesondere sei das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Angaben des Revisionswerbers zur Verschlechterung der finanziellen Situation seiner Familie widersprüchlich und damit unglaubwürdig seien.
10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0445, mwN).
11Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2025/19/0012, mwN).
12 Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Einzelfallprüfung durch und führte aus, dass der Revisionswerber von der Ernährungsunsicherheit nicht betroffen sei, da er gesund und arbeitsfähig sei sowie auf finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass sich die finanzielle Situation seiner Familie verschlechtert habe.
13Dass diese Ausführungen sowie die beweiswürdigenden Erwägungen in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag der Revisionswerber, der in erster Linie seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt wissen möchte, nicht darzutun, zumal es hier nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. erneut VwGH 6.2.2025, Ra 2025/19/0012, mwN).
14Soweit der Revisionswerber eine asylrelevante Gefahr aufgrund seiner Verwestlichung vorbringt und erneut moniert, das Bundesverwaltungsgericht habe die dazu getroffenen Länderfeststellungen ignoriert, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht diesem Vorbringen nicht folgte, weil es zu vage gewesen sei und sich aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergeben würden. Diesen Erwägungen vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen und zeigt somit keine unvertretbare Beweiswürdigung auf (vgl. erneut VwGH 6.2.2025, Ra 2025/19/0012, mwN).
15 Schließlich macht die Revision Ermittlungsmängel dahingehend geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Erkenntnis keine aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt habe, sowie einen Begründungsmangel, da Parteivorbringen ignoriert worden sei.
16 Werden Verfahrensmängel wie hier Ermittlungs und Begründungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 3.9.2025, Ra 2025/19/0146, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung fehlt im Zulässigkeitsvorbringen der Revision.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2025
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