Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. a Dr. in Lütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des A G (alias G) R, vertreten durch Mag. aHela Ayni-Rahmanzai, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2025, W105 2303789-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 18. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, dass er eine Frau habe heiraten wollen und nunmehr von ihrem ehemaligen Verlobten, einem Angehörigen der Taliban, verfolgt werde.
2 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 3. März 2026, E 4202/2025-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Der Revisionswerber brachte daraufhin die vorliegende Revision ein.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der nunmehr erhobenen Revision bringt der Revisionswerber unter der Überschrift „Revisionspunkte und Revisionsgründe“ (mit weiteren Ausführungen) vor, dass er sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt erachte. Zudem wird die Verletzung im Recht auf Parteiengehör, auf ein faires Verfahren sowie eine Verletzung der Ermittlungs-und Manuduktionspflicht behauptet.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit der vom Revisionswerber vorgenommenen Bezeichnung der Revisionspunkte-somit jener Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet-der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/20/0578, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 10.10.2024, Ra 2024/19/0374, mwN).
9 Mit dem unter „Revisionspunkte und Revisionsgründe“ erstatteten Vorbringen hat der Revisionswerber das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkt; § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa VwGH 27.11.2020, Ra 2020/01/0312, VwGH 1.10.2015, Ra 2015/19/0208 bis 0211, jeweils mwN).
10 Darüber hinaus obliegt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung. Darin ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2025/19/0003, mwN).
11 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wirft der Revisionswerber „insbesondere die Rechtsfrage auf“, ob ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig sei, wenn zwischen der maßgeblichen Einvernahme und der Entscheidung des BVwG ein Zeitraum von rund einem Jahr liege, in dem sich sowohl die individuelle Situation des Revisionswerbers als auch die Lage im Herkunftsstaat wesentlich verändert hätten, sowie ob eine negative Glaubwürdigkeitsbeurteilung ohne persönliche Einvernahme und unter Heranziehung einer Einvernahme, die nicht in der Muttersprache des Revisionswerbers durchgeführt worden sei, den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche. Dies stelle eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage dar, weil die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung sowie die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung bei bestehender Sprachbarriere von grundsätzlicher Bedeutung seien.
12 Mit diesen Ausführungen wird die Zulässigkeitsbegründung den dargelegten Anforderungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht. Die Zulässigkeitsbegründung, der es an einer näheren Substantiierung und an Fallbezug mangelt, enthält keine konkrete Rechtsfrage, in der das angefochtene Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würde, noch legt sie dar, worin eine Abweichung konkret bestünde (vgl. VwGH 27.1.2023, Ra 2023/19/0011, mwN).
13 Die Revision verabsäumt es, mit der in der Zulässigkeitsbegründung allgemein aufgeworfenen Frage darzutun, inwiefern das BVwG zu Unrecht von der Aktualität und Vollständigkeit des vom BFA erhobenen Sachverhalts ausgegangen sei. Mit dem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen zur negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung ohne persönliche Einvernahme und unter Heranziehung einer Einvernahme, die nicht in der Muttersprache des Revisionswerbers durchgeführt worden sei, stellt sie keinen Bezug zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkretisierten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG her (vgl. etwa VwGH 28.5.2025, Ra 2025/19/0119, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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