Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026, L507 2243834 1/66E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 1. April 2025, Ra 2024/14/0266, verwiesen, mit dem die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten richtete, zurückgewiesen und das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 15. Jänner 2024 im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
2 Der Verwaltungsgerichtshof führte darin begründend aus, das BVwG war den Begründungsanforderungen entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachgekommen, indem es lediglich ausgeführt hatte, dass dem Revisionswerber bei Rückkehr in die Türkei trotz der zu erwartenden Haftstrafe keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohe, ohne dabei auf das individuelle Risikoprofil des Revisionswerbers (strafrechtliche Verurteilung wegen Terrorismusdelikten) Bedacht zu nehmen.
3 Im zweiten Rechtsgang wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erneut als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das BVwG führte soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sei oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung macht der Revisionswerber Begründungsmängel geltend. So stünden die Länderfeststellungen des BVwG zu den in der Türkei vorherrschenden Haftbedingungen für wegen terroristischer Delikte verurteilte Personen in einem unauflöslichen Spannungsverhältnis zu dessen fallgegenständlicher Begründung der Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
10 Im vorliegenden Fall hat das BVwG anhand der aktuellen Länderberichte unter Bezugnahme auf das individuelle Risikoprofil des Revisionswerbers eine vertretbare Bewertung vorgenommen und dargetan, weshalb es zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Revisionswerber bei einer Rückkehr und Inhaftierung in der Türkei keine Gefahr einer Verletzung seiner von Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten drohe (zum Prüfungsmaßstab bei subsidiärem Schutz vgl. etwa VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0445, mwN).
11 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, der Revisionswerber wäre aufgrund seines individuellen Profils einem besonders hohen Risiko, Opfer systematisch angewendeter Folter in türkischen Haftanstalten zu werden, ausgesetzt, vermag der Revisionswerber, der in erster Linie seine eigenen Erwägungen an die Stelle jener des BVwG gesetzt wissen will, nicht aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären (vgl. zum Püfungsmaßstab im Revisionsverfahren betreffend die Beweiswürdigung VwGH 20.1.2026, Ra 2025/19/0489).
12 Werden Verfahrensmängel wie hier Begründungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0238, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung gelingt dem Revisionswerber mit seinem pauschalen Vorbringen im Ergebnis nicht.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2026
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