Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des Y S, vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2021, W129 2218031 1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wendet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der aus der Russischen Föderation stammende und der tschetschenischen Volksgruppe angehörige Revisionswerber stellte am 30. Juni 2009 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997.
2 Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 4. Dezember 2009 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3 Später wurde der Revisionswerber straffällig und für von ihm begangene Straftaten mehrfach nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erstmalig am 3. Mai 2011 rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
4 Mit Bescheid vom 27. März 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukomme (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 Asyl G 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Überdies erließ es gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es im Spruchpunkt I. (statt § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu lauten habe. Weiters wurde das mit Spruchpunkt VII. verhängte Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt. Eine Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
6 Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst mit dem Wegfall der Umstände, aufgrund deren dem Revisionswerber Asyl gewährt worden war. Es drohe dem Revisionswerber im Fall einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Es sei eine wesentliche und nachhaltige Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Lage im Vergleich zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung im Jahr 2009 eingetreten. Es könne nicht von einer generellen Verfolgung von Angehörigen von Personen ausgegangen werden, die in Verdacht gestanden seien, Widerstandskämpfer gewesen zu sein.
7 Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber ein volljähriger Mann mit Ausbildung und Berufserfahrung und somit arbeitsfähig sei, weshalb ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich sei.
8 Bei der im Rahmen der Rückkehrentscheidung durchzuführenden Interessenabwägung kam das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Verhinderung weiterer Straftaten die privaten Interessen am Verbleib im Inland überwiegen würden. Dabei stützte es sich maßgeblich auf die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers und die daraus resultierende Gefährdung. Auch hinsichtlich der Erlassung des vierjährigen Einreiseverbots stützte sich das Bundesverwaltungsgericht erkennbar auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers. Nach Lage des Falles sei ein Einreiseverbot in der Höhe von acht Jahren zum Entscheidungszeitpunkt allerdings unverhältnismäßig. Insbesondere die familiären und privaten Bezugspunkte des Revisionswerbers im Bundesgebiet bedingten eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots.
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
10 Die Revision ist teilweise zulässig. Sie ist im Umfang ihrer Zulässigkeit auch begründet.
11 Zur teilweisen Zurückweisung der Revision
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Es fehlten die erforderlichen Feststellungen für die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat. Weiters fehlten auch Feststellungen, die einen Vergleich zwischen der Situation bei Zuerkennung des Status im Dezember 2009 und der derzeitigen Situation ermöglichten. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ließen erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, da es nicht auf das geforderte Kriterium der Änderung der Verhältnisse, sondern lediglich auf die Verfolgungsgefahr zum Entscheidungszeitpunkt abgestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem gegen das Amtswegigkeitsprinzip verstoßen, da es das bekämpfte Erkenntnis ohne zwischenzeitlich Ermittlungsschritte gesetzt zu haben, 21 Monate nach Durchführung der Verhandlung, erlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, vor seiner Entscheidungsfindung Ermittlungen zum Privat und Familienleben des Revisionswerbers sowie zu seiner Sozialisation und dem Wohlverhalten des Revisionswerbers durchzuführen. Zum Familienleben des Revisionswerbers habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich darauf hingewiesen, dass, trotz entsprechender Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung, weitere Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sodass keine weiteren Informationen dazu bekannt seien. Der Revisionswerber habe nach der Verhandlung Unterlagen zu seinem Familienleben in Vorlage gebracht. In Bezug auf die Kinder des Revisionswerbers habe es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, den für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblichen Sachverhalt zu erheben und diesen seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
16 Ausgehend von Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinn der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN).
17 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Unter Zugrundelegung hinreichend aktueller Länderberichte hat es eine Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Revisionswerber unter näherer Darlegung dessen persönlicher Situation verneint. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich unter anderem auf Länderberichte, denen zufolge von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr ausgegangen werden könne. Dieser Annahme tritt die Revision nicht substantiiert entgegen. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, was unter der Formulierung zu verstehen sei, wonach ehemalige Widerstandskämpfer „im Allgemeinen“ und „einzig und allein“ wegen der Kriegsteilnahme nicht mehr verfolgt würden und ob dies auch auf den Vater des Revisionswerbers zuträfe, unterlässt er es, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzulegen (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0343, mwN).
18 Soweit in der Revision in diesem Zusammenhang Ermittlungsmängel vorgebracht werden, ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass in der Revision weder die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufgezeigt noch dargetan wird, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen von der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hätte ausgehen müssen (vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0396, mwN).
19 Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG erstattet.
20 Die Revision war daher soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. zur Trennbarkeit der Aussprüche VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, mwN).
21 Zur Aufhebung
22 Die Revision vermag allerdings mit ihrem Vorbringen durchzudringen, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und die davon abhängenden Aussprüche) wendet. Der Revisionswerber macht in diesem Zusammenhang unter Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe es hinsichtlich der Gefährdungsprognose unterlassen, die nach dieser Rechtsprechung geforderten konkreten Feststellungen zu den Straftaten und den Tatumständen zu treffen. Es sei auch von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, nach der die konkreten Auswirkungen der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers auf das Kindeswohl berücksichtigt werden müssen.
23 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 30.5.2022, Ra 2022/20/0132, mwN).
24 Zu den Kriterien, die im Rahmen der Interessenabwägung bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die wie der Revisionswerber, dem 2009 in Österreich Asyl gewährt wurde über lange Zeit als Asylberechtigte rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren und denen der Status als Asylberechtigte aberkannt wurde, zu beachten sind, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse vom 15. Dezember 2022, Ra 2021/20/0372, vom selben Tag, Ra 2021/20/0328, sowie vom 2. März 2022, Ra 2021/20/0458, verwiesen.
25 Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG bedarf es somit ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0289; VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).
26 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332, mwN).
27 Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).
28 Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Interessenabwägung zugrunde, dass aufgrund der festgestellten Straftaten vom Revisionswerber eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Das konkret dem Revisionswerber zur Last liegende und den Grund für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes bildende Fehlverhalten wurde jedoch überwiegend nur mittels allgemeiner Anführung der begangenen Delikte und der Wiedergabe der im Strafregister vermerkten Urteilsdaten festgestellt. Im Zusammenhang mit zwei Verurteilungen wurden neben diesen Taten auch Teile des Urteils auszugsweise wörtlich wiedergegeben. Eine derartige „Kurzdarstellung“ reicht im konkreten Fall für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht aus, und zwar weder in Bezug auf die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung noch auf das Einreiseverbot. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen Straftaten und deren Begleitumständen erforderlich gewesen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Dieses Unterbleiben näherer Feststellungen zu den vom Revisionswerber begangenen Straftaten steht nicht nur einer tauglichen Gefährdungsprognose entgegen, sondern macht auch die Interessenabwägung nach § 9 BFA VG im Ergebnis nicht nachvollziehbar, bleibt doch offen, in welchem Ausmaß die öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Inland entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbare Feststellungen zum Familienleben des Revisionswerbers zu treffen haben, anhand derer diese Interessenabwägung erfolgen kann.
29 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Rückkehrentscheidung sowie der darauf aufbauenden Aussprüche gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
30 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. August 2024
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