Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der E V, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2026, G310 2287481-1/21E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Guatemalas, stellte am 30. Jänner 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, im Herkunftsstaat von einem mächtigen Bandenchef verfolgt zu werden, der ihren Bruder bereits habe ermorden lassen. Die Sicherheitsbehörden seien korrupt und würden ihr dagegen keinen Schutz bieten.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Jänner 2024 zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Guatemala zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Begründend schenkte das BFA der Revisionswerberin in Bezug auf ihr Fluchtvorbringen keinen Glauben. Sie habe in Wirklichkeit den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Mit Erkenntnis vom 19. August 2025, Ra 2025/18/0091, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
5 Mit Erkenntnis vom 14. April 2026 wies das BVwG die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abermals ab und erklärte die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung der Revisionswerberin nicht glaubhaft sei. Selbst bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit stünde die Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe, noch würde die Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen oder wäre dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Revisionswerberin bei ihrer Rückkehr nach Guatemala mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Art. 3 EMRK widersprechende unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG mit dem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts der Revisionswerberin in Österreich gegenüber ihren privaten Interessen an einem Verbleib.
7 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit im Kern damit, dass die Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser-als Rechtsinstanz-zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2025/18/0224, mwN).
12 Das BVwG legte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin verschaffte und diese zu ihren Fluchtgründen näher befragte, mit ausführlicher Beweiswürdigung im Einzelnen dar, aus welchen Erwägungen es von der mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben der Revisionswerberin zu ihren Fluchtgründen sowie der mangelnden Beweiskraft des von ihr vorgelegten Beweismittels ausging und die Bedrohung der Revisionswerberin sowohl vor ihrer Ausreise als auch im Falle einer Rückkehr verneinte. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
13 Sie vermag auch nicht hinreichend darzulegen, dass die von ihr ins Treffen geführte „hohe Armut, Ungleichheit und Korruption“ im Herkunftsstaat in der konkreten Lebenssituation-den in vertretbarer Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des BVwG-zu einer existenzbedrohenden Lage für die Revisionswerberin bei Rückkehr führen würde, die ihrer Rückführung entgegenstünde.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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