Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des S A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2026, W135 2325677-1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 26. August 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen des Kriegs und einer drohenden Zwangsrekrutierung zum Militärdienst verlassen habe. Er wolle nicht dasselbe Schicksal erleiden wie viele Rückkehrer aus Europa, die in Syrien eingesperrt, gefoltert oder getötet worden seien. Zudem habe er keine Unterkunft in Syrien; seine Familie lebe in einem Zeltlager.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag auf internationalen Schutz-in Bestätigung des entsprechenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26. September 2025-zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Syrien fest und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Begründend hielt das BVwG insbesondere fest, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, sich in sozialen Medien kritisch gegenüber der neuen syrischen Regierung geäußert zu haben und deshalb durch diese bedroht worden zu sein. Auch sonst hätten sich keine Anhaltspunkte für eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr ergeben. Er sei im Fall der Rückkehr in seine Heimatregion Idlib zudem keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt, sodass kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das BVwG mit einer zu Ungunsten des Revisionswerbers ausfallenden Interessenabwägung.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen einzelne Teilaspekte der Beweiswürdigung des BVwG im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten.
9 Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 13.8.2024, Ra 2024/18/0390, mwN).
10 Das BVwG sah es-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte-als nicht glaubhaft an, dass der Revisionswerber regierungskritische Facebook-Beiträge veröffentlicht habe und deshalb in seinem Heimatland einer Bedrohung durch die (Übergangs-)Regierung oder ihr nahestehende Personen ausgesetzt wäre. Dabei erfolgte eine ausführliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstmals in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen sowie dessen Würdigung unter Berücksichtigung einschlägigen Länderberichtsmaterials. Die Revision zeigt schon deshalb nicht auf, dass die beweiswürdigenden Überlegungen gemessen am Prüfungsmaßstab des VwGH insgesamt als unschlüssig und daher als unvertretbar zu qualifizieren wären (vgl. VwGH 27.5.2025, Ra 2025/18/0128 bis 0133).
11 Soweit sich die Revision im Übrigen gegen die Annahme der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Damaskus wendet, ist festzuhalten, dass es auf die im vorliegenden Fall lediglich in einer Alternativbegründung angestellten Erwägungen zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ankommt, weshalb die Revision mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl. VwGH 11.3.2026, Ra 2026/14/0084, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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