Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des A B, vertreten durch Dr. Irene Meingast als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Maximilian Lohsmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2026, W242 2296510-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 18. Dezember 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit seiner Konversion zum Christentum sowie der deshalb drohenden Verfolgung begründete.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. Juni 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG-soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant-aus, es sei nicht zu erkennen, dass sich der Revisionswerber aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt habe. Überdies sei es nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber deshalb bereits verfolgt worden sei. Der Revisionswerber sei auch bei seiner Rückkehr daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt. Zur Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hielt das BVwG fest, dass die Sicherheitslage-trotz der bewaffneten internationalen Konflikte-einer Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat nicht im Wege stehe, zumal nicht anzunehmen sei, dass der Revisionswerber Kriegshandlungen zum Opfer falle. Zudem sei dem Revisionswerber eine Rückkehr in den Iran auch im Lichte der dortigen Versorgungssituation sowie seiner persönlichen Verhältnisse zumutbar.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Begründung zur Zulässigkeit der Revision wendet sich der Revisionswerber im Kern gegen die Beweiswürdigung des BVwG im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Er bringt vor, das BVwG habe im Rahmen der Beweiswürdigung einen stationären Aufenthalt des Revisionswerbers zur Behandlung seiner psychischen Probleme nicht ausreichend gewürdigt, sich mit einem Befund bzw. einem Gutachten eines näher bezeichneten Betreuungszentrums für Folteropfer nicht ausreichend auseinandergesetzt und nicht begründet, weshalb es sich beweiswürdigend auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen gestützt habe. Weiters habe das BVwG dem Vorbringen des Revisionswerbers, er sei zum Christentum konvertiert, lediglich aufgrund vermeintlicher Erfahrungssätze zum Wissensstand von Konvertiten keinen Glauben geschenkt und sich mangelhaft mit dem Vorbringen, der Revisionswerber habe christliche Inhalte im Internet geteilt, befasst.
10 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 10.8.2026, Ra 2026/18/0235, mwN).
11 Der Revisionswerber greift mit seinem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen lediglich einzelne Aspekte der Beweiswürdigung heraus, die für sich genommen nicht geeignet sind, die Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit darzulegen (vgl. zur Beurteilung eines behaupteten Glaubenswechsels etwa VwGH 14.11.2024, Ra 2024/18/0231, mwN). Überdies ist dem Zulässigkeitsvorbringen weder zu entnehmen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch, welche Relevanz die behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang hätten (vgl. zu diesen Erfordernissen etwa VwGH 18.6.2026, Ra 2026/18/0120, mwN, sowie ferner zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung VwGH 20.5.2026, Ra 2026/18/0194 bis 0198, mwN). Insbesondere ist, entgegen dem Revisionsvorbringen, nicht zutreffend, dass sich das BVwG lediglich auf den Wissensstand des Revisionswerbers zum vorgebrachten Glaubenswechsel gestützt hätte oder sich mit der Frage, ob der Revisionswerber aufgrund seiner Tätigkeit in sozialen Netzwerken in das Visier der iranischen Behörden geraten sei, nicht befasst hätte.
12 Soweit sich der Revisionswerber in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision weiters gegen die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wendet und in diesem Zusammenhang rügt, das BVwG habe sich mangelhaft mit der aktuellen und sich stetig ändernden Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers auseinandergesetzt, zeigt er die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels schon deshalb nicht auf, weil er es verabsäumt, näher zu begründen, welche konkreten weiteren Berichte das BVwG zu berücksichtigen gehabt hätte.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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