Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des S N, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2026, W192 2322279-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 13. Juni 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, Soldat der afghanischen Nationalarmee gewesen zu sein und daher von den Taliban verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 13. August 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 60 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der somit alleine maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung macht die Revision zunächst geltend, das BVwG habe seine Gefährdungsprognose auf die aktenwidrige und unvertretbare Interpretation der UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Guidance Note-Update II, September 2025) gestützt, die entgegen der Ansicht des BVwG die Empfehlung enthalten, geflüchtete Personen unter Berücksichtigung des Non-Refoulement Grundsatzes nicht zwangsweise nach Afghanistan zurückzuführen.
9 Allein damit zeigt die Revision die Zulässigkeit der Revision aber nicht auf, weil das BVwG aus den angesprochenen Richtlinien zutreffend abgeleitet hat, dass der UNHCR Abschiebungen nach Afghanistan nicht generell als unzulässig erachtet, sondern die Staaten auffordert, bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung von Personen, bei denen festgestellt wurde, dass sie keinen internationalen Schutz benötigen, Vorsicht walten zu lassen und die anhaltende und weitreichende humanitäre Krise im Land sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen groß angelegter Rückführungen zu berücksichtigen. Eine Unvertretbarkeit dieser Erwägung wird in der Revision nicht aufgezeigt.
10 Zur Zulässigkeit der Revision wird ferner vorgebracht, dass das BFA in seinem Bescheid dem Revisionswerber eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 60 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt habe und das BVwG im angefochtenen Erkenntnis diese Frist infolge einer aktenwidrigen Annahme auf 14 Tage herabgesetzt habe.
11 Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang allerdings, dass das BVwG mit Spruchpunkt A des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids ohne Modifikation als unbegründet abgewiesen und damit ein mit dem Inhalt des Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat (vgl. VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0068, mwN).
12 Nach dem Wortlaut des Spruches besteht kein Zweifel darüber, dass dem Revisionswerber (auch) vom BVwG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 60 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde.
13 Der Umstand, dass das BVwG in der Begründung des Erkenntnisses davon abweichend von einer Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ausgeht, ändert daran nichts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs einer Entscheidung nach deren Begründung nämlich nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines-wie im vorliegenden Fall-klar gefassten Spruches anhand der Begründung der Entscheidung nicht in Betracht (vgl. zu den Grenzen der Auslegung des Spruchs einer Entscheidung VwGH 30.6.2025, Ra 2025/20/0093, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden