Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder, Hofrätin Mag. Rossmeisel, Hofrätin Mag. Zehetner und Hofrat Dr. Hammerl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2025, L506 1425939 6/6E, betreffend Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (Mitbeteiligter: S M, vertreten durch Mag. a Hela Ayni Rahmanzai, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 11/2), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird, soweit damit die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Jänner 2025, 811034903/240482287, aufgehoben und die damit entschiedenen Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Aus den vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen sowie dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung Folgendes:
2 Der Mitbeteiligte stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 9. September 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Er gab damals an, Staatsangehöriger von Pakistan zu sein.
3 Der Mitbeteiligte wurde beginnend ab dem Jahr 2013 und zuletzt im Jahr 2024 mehrfach strafgerichtlich verurteilt; und zwar mehrfach wegen zum Teil versuchter, zum Teil vollendeter vorsätzlicher Körperverletzung, mehrfach wegen des versuchten Diebstahls, wegen des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes, sowie wegen diverser Straftaten im Rahmen des qualifiziert begangenen Suchtgifthandels. Wegen der zuletzt genannten Taten, die in erster Linie und hier zusammengefasst darin bestanden hatten, dass der Mitbeteiligte (diverse) Suchtgifte in einer das 25 fache der Grenzmenge (im Sinn des § 28b SMG) übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter aus der Tschechischen Republik ausgeführt und in Österreich eingeführt hatte, Suchtgift in einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewinnbringend anderen überlassen hatte, sowie Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, wurde er letztlich (nach Erhöhung der Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht Wien) im Jahr 2018 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er befand sich ab 24. April 2017 in strafgerichtlicher Anhaltung (zunächst in Untersuchungshaft und nach rechtskräftiger Verurteilung in Strafhaft). Am 31. März 2021 wurde er aus der Strafhaft unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
4 Der im September 2011 vom Mitbeteiligten gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde vom (damals zuständigen) Bundesasylamt (im zweiten Rechtsgang) mit Bescheid vom 16. Juli 2013 abgewiesen. Unter einem wurde der Mitbeteiligte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dem Vorbringen des Mitbeteiligten wurde keine Asylrelevanz zugebilligt. Ferner wurde er (in einer Alternativbegründung) auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Pakistan verwiesen und festgehalten, dass er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne.
5 Mit Erkenntnis des (zwischenzeitig für das Beschwerdeverfahren zuständig gewordenen) Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2015 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des vom Mitbeteiligten gestellten Antrages gerichtet hatte. Im Übrigen wurde der Bescheid aufgrund der (anlässlich der Einrichtung der Verwaltungsgerichte geschaffenen) Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 aufgehoben und zur neuerlichen Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
6 Daraufhin sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22. April 2015 aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
7 Die (erste) dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2015 mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurück, weil der Bescheid vom 22. April 2015 dem Mitbeteiligten nicht zugestellt worden war. Nach ordnungsgemäßer Zustellung dieses Bescheides wurde die sodann vom Mitbeteiligten dagegen erhobene (zweite) Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23. Juni 2015 als unbegründet abgewiesen. Der Mitbeteiligte brachte daraufhin gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision ein, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0120, zurückwies.
8 In der Folge befand sich der Mitbeteiligte ab 24. April 2017 wie oben bereits erwähnt aufgrund seiner in den Jahren 2016 und 2017 begangenen Straftaten des Suchtgifthandels in Haft, aus der er am 31. März 2021 entlassen wurde. Den Feststellungen des im Jahr 2018 ergangenen Strafurteils ist zu entnehmen, dass das Strafgericht davon ausgegangen ist, der Mitbeteiligte sei afghanischer Staatsangehöriger.
9 Am 1. Juli 2021 stellte der Mitbeteiligte einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Er brachte vor, seine Abschiebung sei unzulässig. Er sei staatenlos.
10 Daraufhin wurde der Mitbeteiligte vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, den Austritt aus dem afghanischen Staatsverband nachzuweisen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 brachte der Mitbeteiligte vor, dass er eine solche Bestätigung nicht vorlegen könne, weil er eine solche von der (afghanischen) Botschaft nie erhalten habe. Er sei zur Botschaft in Wien gefahren. Dort habe man ihm nur mündlich die Auskunft erteilt, dass er nicht als Afghane geführt werde, weil er „ein Leben lang“ in Pakistan gelebt habe und über keine Dokumente aus Afghanistan verfüge.
11 Mit Bescheid vom 2. Februar 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ab. Dem legte die Behörde zugrunde, dass der Mitbeteiligte seit dem Jahr 2015 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er sei in Österreich mehrfach straffällig geworden. Aufgrund dessen und der beharrlichen Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen, sei zwischenzeitig auch ein Einreiseverbot erlassen worden. Mittlerweile seien vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Mitbeteiligten bereits zwölf Verfahren geführt worden. Es seien auch „mehrere Verfahren mit Pakistan und Afghanistan zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt“ worden, an denen der Mitbeteiligte nicht mitgewirkt habe. Er selbst habe keinerlei Anstrengungen unternommen, dass für ihn ein Reisedokument ausgestellt werde. Ein „aktuelles“ Passersatzdokument (Heimreisezertifikat) von Afghanistan sei zwar vorhanden, die Abschiebung habe jedoch nicht vollzogen werden können, weil sich der Mitbeteiligte entweder in Strafhaft befunden habe oder untergetaucht gewesen sei. Er habe ferner drei „illegale Arbeitsverträge“ geschlossen, indem er vorgegeben habe, in Österreich legal aufhältig zu sein. Den Austritt aus dem afghanischen Staatsverband habe der Mitbeteiligte nicht nachweisen können. Er habe versucht unterzutauchen und er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
12 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte vor, er sei Staatsangehöriger von Pakistan. Er verfüge jedoch über keine gültigen Dokumente. Die afghanische Botschaft stelle seit geraumer Zeit keine Reisedokumente oder Heimreisezertifikate mehr aus. Es sei für den Mitbeteiligten nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an ein Heimreisezertifikat von Afghanistan gelangt sei. Es könne dem Mitbeteiligten nicht vorgeworfen werden, dass er „nicht mitgewirkt“ habe. Er habe „durchwegs im erforderlichen Umfang“ an der Beschaffung der notwendigen Dokumente mitgewirkt. Er habe sowohl die pakistanische als auch die afghanische Botschaft in Wien aufgesucht. Zur Bestätigung seiner Behauptung, dass er mehrfach vergeblich bei den Botschaften um die Ausstellungen von Bestätigungen angesucht habe, werde die zeugenschaftliche Vernehmung von zwei namentlich genannten Personen beantragt. In absehbarer Zeit sei nicht mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates von Pakistan oder Afghanistan zu rechnen, sodass der Mitbeteiligte „faktisch staatenlos“ sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt versucht unterzutauchen. Er lebe seit fast neun Jahren in Österreich und sei bemüht, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu führen. Er bereue seine Straftaten und könne sich „ohne einen Ausweis nicht ordentlich beim Meldeamt anmelden“. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete lägen vor. Die Abschiebung sei aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Mitbeteiligten lägen, nicht möglich. Die Ausstellung einer Karte für Geduldete sei für den Mitbeteiligten wesentlich, weil er sich sonst bei einer Personenkontrolle nicht ausweisen könne.
13 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese Beschwerde und den Verwaltungsakt des Mitbeteiligten dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte in einer unter einem erstatteten Stellungnahme vor, der Mitbeteiligte sei afghanischer Staatsangehöriger. Für ihn sei seitens der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Bis dato habe sich der Mitbeteiligte geweigert, freiwillig auszureisen und er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Außerlandesbringung sei im Jahr 2019 nicht möglich gewesen, weil sich der Mitbeteiligte wegen Suchtgifthandels zum wiederholten Mal in Haft befunden habe. Nach der Haftentlassung habe er sich durch Untertauchen dem weiteren Verfahren entzogen. Ferner habe er sich vier Anstellungen durch die „Vorgabe einer Duldung“ erschlichen. Durch die über Jahre hinweg stattgefundene Weigerung auszureisen, die aktive Vereitelung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und das Nichtmitwirken (offenbar gemeint: an der neuerlichen Beschaffung eines solchen) sowie infolge des wissentlichen Eingehens illegaler Beschäftigungsverhältnisse erfülle der Mitbeteiligte die Voraussetzungen für eine Duldung nicht.
14 Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Bundesverwaltungsgericht um Vorlage jener Dokumente oder behördlicher Aufzeichnungen ersucht, auf die sich die Gewissheit der Behörde gründe, dass der Mitbeteiligte afghanischer Staatsangehöriger sei.
15 Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Kopie eines als „Laissez Passer“ bezeichneten (als Heimreisezertifikats dienenden) Dokumentes vor, das am 7. März 2019 von der afghanischen Botschaft in Wien für den Mitbeteiligten ausgestellt worden und in dem Afghanistan als Geburtsort des Mitbeteiligten ausgewiesen war.
16 Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, jene Verwaltungsakten vorzulegen, in denen die Anstrengungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Mitbeteiligten dokumentiert seien, wobei es auch eine Dokumentation darüber abforderte, im Rahmen welcher Verfahrensschritte der Mitbeteiligte zur Mitwirkung aufgefordert worden sei.
17 Daraufhin legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss wörtlich „drei Screenshots vor, die eine Antragstellung 1) an die Botschaft der islamischen Republik Pakistan vom 04.09.2017 samt Urgenz vom 04.12.2017 2) an die Botschaft der islamischen Republik Pakistan vom 25.07.2018 samt Urgenz vom 29.08.2018 3) an die Botschaft der islamischen Republik Afghanistan vom 07.01.2019 ausweisen“, und führte aus, „es seien diesbezüglich keine Verwaltungsakte angelegt“ worden. Jedoch sei so habe die Behörde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht damals vorgebracht das Verhalten des Mitbeteiligten als besonders verwerflich zu betrachten, weil dieser trotz des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt worden sei, eine falsche Nationalität angegeben habe und sich „unter Vorgabe einer Duldungskarte“ mehrere Anstellungen erschlichen habe.
18 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2023 wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 4. September 2017 einen Antrag an die Botschaft der Islamischen Republik Pakistan zwecks Erlangung eines den Mitbeteiligten betreffenden Heimreisezertifikats gestellt habe. Am 4. Dezember 2017 habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Pakistanischen Botschaft die Erledigung seines Ersuchens urgiert. Am 25. Juli 2018 habe die belangte Behörde einen weiteren Antrag an die Botschaft der Islamischen Republik Pakistan zwecks Erlangung eines den Mitbeteiligten betreffenden Heimreisezertifikats gestellt. Dessen Erledigung sei am 29. August 2018 bei der pakistanischen Botschaft urgiert worden. Am 7. Jänner 2019 habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag an die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Mitbeteiligten gestellt. Die afghanische Botschaft habe am 7. März 2019 ein als „Laissez Passer“ bezeichnetes Dokument ausgestellt, das Afghanistan als den Geburtsort des Mitbeteiligten ausgewiesen habe. „Eine diesbezügliche Ladung“ des Mitbeteiligten sei „nicht nachgewiesen“. Nach Feststellungen zur (damaligen) Situation in Afghanistan wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 20. September 2023 zur Staatsangehörigkeit des Mitbeteiligten ausgeführt, dass neben der Einsichtnahme in das von der Behörde eingeholte Heimreisezertifikat der afghanischen Botschaft auch „das Dokument ACCORD Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): ‚Anfragebeantwortung zu Pakistan: Erlangung der Staatsbürgerschaft; Staatsbürgerschaft durch Geburt; Staatsbürgerschaft für afghanische Flüchtlinge [a 10821]‘, Dokument #1456041 ecoi.net [Zugriff am 07.05.2023] herangezogen“ worden sei. Daraus ergebe sich, dass die in Pakistan erfolgte Geburt die pakistanische Staatsangehörigkeit „bewirken“ könne, diese „aber gleichzeitig im Einzelfall verweigert werden könne und verweigert werde“, was im Fall von in Pakistan geborenen Kindern afghanischer Flüchtlinge dazu führe, dass diesen im Allgemeinen mit dem Argument, dass ihre Eltern „nur vorübergehend in Afghanistan“ (offenkundig gemeint: in Pakistan) aufgenommen worden seien, die Zuerkennung der pakistanischen Staatsangehörigkeit verweigert werde. Das von der afghanischen Botschaft im Jahr 2019 ausgestellte Dokument „Laissez Passer“, das eine Eintragung enthalte, der zufolge der Mitbeteiligte in Afghanistan geboren worden sei, könne „aktuell nicht überprüft werden“. Die „Quellen dieser Eintragung“ könnten „aktuell nicht erfragt werden“. Für sich allein reiche das Dokument zum Nachweis der in Afghanistan erfolgten Geburt des Mitbeteiligten nicht aus. Es könne nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Mitbeteiligte durch die Behauptung, er wäre pakistanischer Staatsangehöriger, seine Identität bewusst habe verschleiern wollen. Er sei, was den Ort seiner Geburt und seine Staatsangehörigkeit betreffe, auf das angewiesen, was ihm seine Mutter mitgeteilt habe. Seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl seien aber auch keine amtswegigen Anstrengungen zur Erlangung eines den Mitbeteiligten betreffenden Heimreisezertifikats erfolgt „und keine diesbezüglichen Vorladungen“ des Mitbeteiligten nachgewiesen worden. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2023 bestätigt habe, sei der Mitbeteiligte in der Zeit von 30. Juni 2016 bis 5. April 2017 „als legal aufhältig geführt“ worden und es sei ihm am 31. Oktober 2016 ein Fremdenpass ausgestellt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nachweislich am 4. September 2017 einen Antrag an die Botschaft der Islamischen Republik Pakistan zwecks Erlangung eines den Mitbeteiligten betreffenden Heimreisezertifikats gestellt und diesen Antrag am 4. Dezember 2017 urgiert. Eine „diesbezügliche Ladung“ des Mitbeteiligten sei nicht nachgewiesen. Nachweislich habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25. Juli 2018 einen Antrag an die Botschaft der Islamischen Republik Pakistan zwecks Erlangung eines den Mitbeteiligten betreffenden Heimreisezertifikats gestellt und diesen Antrag am 29. August 2018 bei der pakistanischen Botschaft urgiert. Eine „diesbezügliche Ladung“ des Mitbeteiligten sei nicht nachgewiesen. Nachweislich habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 7. Jänner 2019 einen Antrag an die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zwecks Erlangung eines den Mitbeteiligten betreffenden Heimreisezertifikats gestellt. Eine „diesbezügliche Ladung“ des Mitbeteiligten sei nicht nachgewiesen. Nachweislich habe die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan der belangten Behörde am 7. März 2019 ein als „Laissez
19 Am 21. März 2024 stellte der Mitbeteiligte den hier gegenständlichen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er gab im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Er nahm in seinen weiteren Angaben auch auf diesen Staat Bezug. Er kenne sich in Afghanistan nicht aus und habe dort keine Familie. Es sei für ihn ein fremdes Land. Er habe keine Geburtsurkunde. In Afghanistan herrsche die Terrororganisation Taliban. Er wolle nicht dorthin zurück. Er fürchte sich vor den Taliban und würde sich in Afghanistan nicht sicher fühlen. In Österreich fühle er sich gut und sicher. Falls er nicht in Österreich bleiben dürfe, bitte er, in ein anderes Land als Afghanistan geschickt zu werden.
20 In seiner am 15. Oktober 2024 erfolgten Vernehmung, die unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführt wurde, gab der Mitbeteiligte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, er habe keine Dokumente für den Nachweis seiner Identität. Er sei in Pakistan geboren worden. Er fühle sich weder als Pakistani noch als Afghane. Seine Angehörigen lebten in Pakistan. Er spreche außer Paschtu noch Urdu und „etwas“ Dari. Als Grund für das neuerliche Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz führte der Mitbeteiligte an, dass er seine Freiheit und seine Rechte haben wolle. Er sei ab dem 16. November 2022 verlobt gewesen und habe auf seinem Handy Fotos von seiner Verlobten gehabt. Zwei Inder, die sein Handy „gehackt“ hätten, hätten die Fotos an die Eltern der Verlobten gesendet. „Irgendwelche Leute, die die Daten gehabt“ hätten, „haben mit Verlobten geschlafen“. Das gehe schon zwei Jahre so. Er habe seine Verlobte gefragt, was passiert sei. Sie sage „gar nix“. Sie höre nur auf die Eltern. Er habe ihr jeden Monat „oft auch“ € 200, bis 300, geschickt. Am 16. Juni 2024 habe er „die Verlobung beendet“. Er habe immer Stress. Über Nachfragen gab der Mitbeteiligte an, in Pakistan würde ihn „jeder ... wegen der Verlobten“ umbringen. Im Rahmen der Vernehmung wurde der Mitbeteiligte auch ausdrücklich zum Bestehen etwaiger Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention „in Pakistan oder in irgendeinem anderen Land“ befragt, was er verneinte.
21 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag mit Bescheid vom 10. Jänner 2025 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan“ gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters sprach die Behörde aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Mitbeteiligten aufgrund des § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).
22 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Mitbeteiligten wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, durch die seitens des Mitbeteiligten erfolgte Vorlage von Dokumenten, unter anderem eines pakistanischen Führerscheines, habe seine Identität festgestellt werden können. Er sei pakistanischer Staatsangehöriger. Er habe, soweit er in den „Vorverfahren“ angegeben habe, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, keine Belege vorlegen können. Es sei davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte „leichter einen Schutzstatus“ habe erhalten wollen, indem er bei der neuerlichen Antragstellung angegeben habe, afghanischer Staatsangehöriger zu sein.
23 Der Mitbeteiligte erhob, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rubrum dieser Beschwerde wurde zur Staatsangehörigkeit des Mitbeteiligten vermerkt „Pakistan alias Afghanistan“. Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich „lediglich gegen die Spruchpunkte III. VIII.“ des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Bescheides vom 10. Jänner 2025. Zu seiner Staatsangehörigkeit führte der Mitbeteiligte in der Beschwerde aus, als er nach Österreich gekommen sei, habe er nicht gewusst, ob er Pakistani oder Afghane sei. Seine Eltern stammten aus Afghanistan. Diese seien nach Pakistan „gezogen bzw. geflohen“. Der Mitbeteiligte sei, soweit ihm bekannt sei, in Pakistan geboren worden und dort aufgewachsen. Seine Eltern seien afghanische Staatsangehörige und als Flüchtlinge nach Pakistan gekommen. Er sei das Kind von nach Pakistan geflüchteten afghanischen Eltern. Die Familienmitglieder seien Paschtunen. Diese stammten aus Afghanistan. Der Mitbeteiligte sei aber selbst noch nie in Afghanistan gewesen. Er habe keine Dokumente und auch keine Angehörigen mehr in Pakistan. „Seine Kernfamilie“ sei „verstorben bzw hat er keinen Kontakt zu diesen“. Er habe mehrmals versucht, „irgendwelche“ Dokumente aus der pakistanischen Botschaft in Wien zu bekommen. Jedoch sei dies erfolglos geblieben. Er habe alle Daten seiner Eltern angegeben. In der (pakistanischen) Botschaft sei ihm stets gesagt worden, dass die Eltern „nicht im System zu finden“ wären. Der Mitbeteiligte sei „aufgrund dieser Erfahrung“ auch zur afghanischen Botschaft gegangen. Aber auch das sei ohne Erfolg geblieben. Zur Frage seiner Staatsangehörigkeit habe bereits das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Erkenntnis Stellung bezogen. Daraus ergebe sich, dass „die Geburt in Pakistan die pakistanische Staatsbürgerschaft bewirken“ könne, dass aber die pakistanische Staatsangehörigkeit „gleichzeitig“ im Einzelfall verweigert werden könne und auch verweigert werde. Das führe im Fall von in Pakistan geborenen Kindern afghanischer Flüchtlinge dazu, dass diesen im Allgemeinen mit dem Argument, dass ihre Eltern nur vorübergehend „in Afghanistan“ (offenkundig gemeint: in Pakistan) aufgenommen worden seien, die Zuerkennung der pakistanischen Staatsangehörigkeit verweigert werde. Es sei daher nicht als erwiesen anzunehmen, dass der Mitbeteiligte durch die Behauptung, er wäre pakistanischer Staatsangehöriger, seine Identität bewusst habe verschleiern wollen. Das Vorbringen des Mitbeteiligten zur Herkunft seiner Familie und dem Umstand, dass er ein Kind von afghanischen Eltern sei, die nach Pakistan geflohen seien, sei „vor dem Hintergrund der Länderquellen“ unbedenklich. Es könne nicht zu Lasten des Mitbeteiligten gehen, dass er seine Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei angeben könne.
24 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, in Erledigung der Beschwerde werde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Weiters erklärte es die Erhebung einer Revision für nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.
25 Das Bundesverwaltungsgericht gab im Wesentlichen die oben dargestellten Abläufe, Ermittlungen und Ergebnisse von bisherigen Verfahren des Mitbeteiligten wieder und erhob diese Ausführungen zu seinen Feststellungen. In der rechtlichen Beurteilung, in der neuerlich auf eben diese verwiesen wurde, führte es sodann erkennbar (nur) auf die Frage der Staatsangehörigkeit des Mitbeteiligten bezogen aus, mangels Beschwerdeerhebung sei der angefochtene Bescheid „bzgl. des Abspruches zum Antrag auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.) in Rechtskraft“ erwachsen. „Die übrigen Spruchpunkte bzw. rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung“ des Mitbeteiligten hätten „ebenso auf den Herkunftsstaat Pakistan“ Bezug genommen. Es seien auch „entsprechende länderkundliche“ Feststellungen getroffen worden. Dabei lasse die Behörde aber die Ergebnisse der bisherigen Verfahren außer Acht, wonach eine Geburt in Pakistan nicht jedenfalls den Erwerb der pakistanischen Staatsangehörigkeit zur Folge habe, weil dies im Einzelfall verweigert werden könne, was bei Afghanen, die dort bloß vorübergehend aufgenommen worden seien, im Allgemeinen der Fall sei. Weiters lasse das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unbeachtet, dass die „pakistanische Botschaft mangels aufrechter Staatsbürgerschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt“, die afghanische Botschaft den Mitbeteiligten identifiziert habe und von dieser im Jahr 2019 für den Mitbeteiligten auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei.
26 Es erweise sich „im Lichte obiger Ausführungen der nunmehr angefochtene Bescheid“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, in dem von der pakistanischen Staatsangehörigkeit des Mitbeteiligten ausgegangen werde, „und das diesem zugrundeliegende Verfahren sohin in besonders gravierender Weise als mangelhaft“. Der maßgebliche Sachverhalt stelle sich „mangels entsprechender Ermittlungen auch in Verbindung mit der Beschwerde, in der auch auf das Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2023 ... hingewiesen und dieses dem Beschwerdeschriftsatz beigelegt wurde als ungeklärt dar“.
27 Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprächen, seien nicht erkennbar. Hinzu komme, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als asyl und fremdenrechtliche Spezialbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation sowie dem schnelleren Zugang zu kriminaltechnischen Einrichtungen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen könne. Aus der Aktenlage ergäben sich auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht (gemeint: in der Verwaltungsangelegenheit) mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr sei neben der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl als asyl und fremdenrechtliche Spezialbehörde in der vorliegenden Konstellation insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie vom Gegenteil auszugehen.
28 Da sohin die Frage der Staatsangehörigkeit des Mitbeteiligten „aufgrund der fallbezogenen Umstände offenbar nicht abschließend geklärt“ erscheine, erweise sich das behördliche Verfahren als mangelhaft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde „im Hinblick auf die Abklärung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit(en) oder einer allfälligen Staatenlosigkeit“ des Mitbeteiligten „neuerlich ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben“.
29 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht allein mit der Verneinung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG.
30 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
31 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
32 Die revisionswerbende Behörde macht zur Zulässigkeit der von ihr erhobenen Revision geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Prüfbefugnis überschritten habe. Der Mitbeteiligte habe ausdrücklich nur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VIII. des Bescheides erhoben. Die im Bescheid enthaltenen, rechtlich davon trennbaren Aussprüche, die mit den Spruchpunkten I. (Nichterteilung des Status des Asylberechtigten) und II. (Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) getätigt worden seien, seien daher in Rechtskraft erwachsen. Das habe das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Beschlusses auch so festgehalten. Dennoch habe es den gesamten Bescheid also auch die Spruchpunkte I. und II. behoben. Damit habe es die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten.
33 Zur Behebung der übrigen Aussprüche und Zurückverweisung der Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung sei darauf hinzuweisen, dass zur Klärung der Staatsangehörigkeit im Lauf der letzten 13 Jahre in zahlreichen vom Bundesasylamt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Asylgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren vielzählige Ermittlungsschritte gesetzt worden seien. Diese Ermittlungen und deren Ergebnisse seien auch vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss „erwähnt und umfassend erörtert“ worden. Dass die Beweiswürdigung (gemeint: im Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Jänner 2025) nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts dürftig sei, ändere nichts daran, dass brauchbare Ermittlungsergebnisse vorlägen. Es könne nicht die Rede davon sein, dass keine oder lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt worden seien oder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur ansatzweise ermittelt habe. Vielmehr habe die Behörde neben anderen rechtsstaatlichen Institutionen zumindest seit dem 29. Juni 2016 Anstrengungen unternommen, die Staatsangehörigkeit des Mitbeteiligten zu klären. Das Bundesverwaltungsgericht bemängle, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid vom 10. Jänner 2025 „nicht (ausreichend) mit diesen zum Teil vom BFA selbst gewonnen Ermittlungsergebnissen, insbesondere auch dem Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2023“ auseinandergesetzt habe. Es lege jedoch nicht dar, woran es sich gehindert sehe, diese Ermittlungsergebnisse und Entscheidungen selbst beweiswürdigend heranzuziehen. Die Begründung, dass aus der Sicht des Verwaltungsgerichts keine besonderen Gesichtspunkte erkennbar seien, die gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprächen, reiche im Licht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus. Das Bundesverwaltungsgericht lege auch nicht konkret dar, welche zusätzlichen Ermittlungsschritte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall noch tätigen könnte. Dass die Frage der Staatsangehörigkeit des Mitbeteiligten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der fallbezogenen gegebenen Umstände „offenbar“ nicht abschließend geklärt erscheine, entbinde es nicht davon, diese Frage im Rahmen der freien Beweiswürdigung selbst zu beurteilen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dabei entgegen dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis kommen, dass der Mitbeteiligte nicht pakistanischer Staatsangehöriger sei, sondern über die afghanische Staatsangehörigkeit oder über beide Staatsangehörigkeiten verfüge, oder dass er staatenlos sei, stehe dies einer meritorischen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen (Hinweis auf VwGH 3.2.2022, Ra 2021/01/0254, Rn 17). Auch das Argument, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei als Spezialbehörde eingerichtet, sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits verworfen und als untauglich angesehen worden, um darauf eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu gründen.
34 Der Mitbeteiligte führt in der Revisionsbeantwortung aus, die Amtsrevision sei nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dann zulässig sei, wenn gravierende Ermittlungs- oder Begründungsmängel vorliegen (Hinweis auf VwGH 5.10.2023, Ra 2023/22/0105). Ein solcher liege hier zweifelsfrei vor, wie das Bundesverwaltungsgericht ausführlich begründet habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe zutreffend festgehalten, dass die Sachverhaltsermittlung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren unvollständig gewesen sei, „wie etwa durch unzureichende Auseinandersetzung mit bereits vorliegenden Widersprüchen, Dokumenten und Erkenntnissen“. Das Bundesverwaltungsgericht habe „die Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nur im Rahmen der vom VwGH vorgegebenen strengen Voraussetzungen genutzt“. Es handle sich um einen Fall besonders gravierender Ermittlungs- und Begründungsmängel. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch erkannt, dass die Spruchpunkte I. und II. (des in Beschwerde gezogenen Bescheides) in Rechtskraft erwachsen seien. Die Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe den gesamten Bescheid aufgehoben, entbehre jeder Grundlage. Die Behebung beschränke sich auf die vom Mitbeteiligten angefochtenen Punkte III. bis VIII. und deren Begründung. Der „Entscheidungssatz (Spruchteil A) des Beschlusses“ verweise „ausschließlich die bekämpften Spruchpunkte III bis VIII zur neuerlichen Entscheidung“ an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
35 Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision ist aus den für ihre Zulässigkeit dargebrachten Argumenten zulässig. Sie ist auch berechtigt.
36 Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Begründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist.
37 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2020/10/0016, mwN).
38 Diese zum AVG formulierten Grundsätze haben im Hinblick auf § 17 VwGVG auch für die Beurteilung des Inhalts eines Spruches eines Verwaltungsgerichts Platz zu greifen (vgl. der Sache nach, wo darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, die jene Verwaltungsangelegenheit erledigt, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides tritt und dies bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen ist, VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070; dem folgend etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028).
39 Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
40 Nach der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen der Trennbarkeit von behördlichen Entscheidungen weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Aussprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110, mwN).
41 Bei den hier in Rede stehenden Aussprüchen, mit denen einem Fremden der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, handelt es sich sowohl im Verhältnis dieser Aussprüche zueinander als auch in Bezug auf die weiteren im Bescheid vom 10. Jänner 2025 enthaltenen nach dem AsylG 2005 und dem FPG getätigten Aussprüche um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Diese Aussprüche sind separat anfechtbar. Sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind (vgl. dazu schon VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121).
42 Der Mitbeteiligte führte in seiner Beschwerde ausdrücklich aus, lediglich die Spruchpunkte III. bis VIII. des Bescheides vom 10. Jänner 2025 zu bekämpfen. Das scheint das Bundesverwaltungsgericht, das an einer Stelle seiner Begründung auch darauf hingewiesen hat, dass die mit den Spruchpunkten I. und II. vorgenommenen Aussprüche in Rechtskraft erwachsen seien, bemerkt zu haben. Dennoch hat es sich in seinem Spruch auf den gesamten Bescheid bezogen und somit alle darin enthaltenen Spruchpunkte einer Aufhebung und sämtliche damit erledigten Angelegenheiten der Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung unterworfen.
43 Richtet sich die Beschwerde wie hier aber ausschließlich gegen rechtlich trennbare Spruchpunkte darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Fall der Rechtswidrigkeit von Spruchpunkten auch nur in diesem Umfang aufheben (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).
44 Wenn der Mitbeteiligte vorbringt, der „Entscheidungssatz (Spruchteil A) des Beschlusses“ verweise „ausschließlich die bekämpften Spruchpunkte III bis VIII zur neuerlichen Entscheidung“ an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück, so trifft das angesichts der eindeutigen und an seinem Inhalt keine Zweifel offen lassenden Formulierung des Spruches des angefochtenen Beschlusses nicht zu. Mangels einer unklaren Textierung dieses Spruches kam somit auch eine Auslegung desselben anhand der Begründung nicht in Betracht. Eine Umdeutung des klaren Spruches anhand der Begründung verbietet sich nach der oben dargestellten Rechtsprechung. Somit liegt hier ein Fall vor, in dem Spruch und (ein Teil der) Begründung zueinander in Widerspruch stehen.
45 Infolgedessen ist die revisionswerbende Behörde im Recht, wenn sie vorbringt, die vom Mitbeteiligten nicht der Anfechtung unterzogenen Aussprüche seien nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen. Soweit diese Aussprüche dennoch vom angefochtenen Beschluss erfasst sind, kam dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten keine Zuständigkeit für eine Entscheidung zu. In Bezug darauf ist der Beschluss mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts belastet, weshalb er in diesem Umfang aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war (vgl. nochmals VwGH Ra 2024/20/0231).
46 § 28 VwGVG sieht vor (auszugsweise und samt Überschrift):
„Erkenntnisse
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) ...“
47 Zu den für eine kassatorische Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das sich grundlegend damit befassende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen.
48 Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/22/0105, mwN).
49 Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG getroffene Entscheidung darauf gestützt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Feststellung, der Mitbeteiligte sei Staatsangehöriger von Pakistan, in Anbetracht früher erfolgter Ermittlungen und der in früheren Entscheidungen getätigten Aussagen zu seiner Staatsangehörigkeit mangelhaft begründet habe. Damit bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht erkennbar auf die im Bescheid vom 10. Jänner 2025 zu diesem Thema enthaltene Beweiswürdigung.
50 Es trifft zu, dass sich die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde als unschlüssig darstellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Ansicht nämlich allein damit begründet, dass der Mitbeteiligte (früher) einen pakistanischen Führerschein vorgelegt habe und er danach trachte, seine Abschiebung zu verhindern, indem er behaupte, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Warum aber der in Pakistan ausgestellte Führerschein im gegenständlichen Fall geeignet gewesen wäre, die Staatsangehörigkeit des Mitbeteiligten zu beweisen, geht aus der Begründung der Behörde nicht hervor. Dass und warum anhand der Eintragungen in pakistanischen Führerscheinen die Staatsangehörigkeit einer Person ersichtlich wäre oder dies abgeleitet werden könnte, liegt weder auf der Hand noch wurde in früheren den Mitbeteiligten betreffenden Verfahren diese Urkunde als Beweis für seine pakistanische Staatsangehörigkeit gewertet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blendete im Bescheid zudem sowohl die bisherigen Angaben des Mitbeteiligten zu den früheren Geschehnissen in Pakistan als auch die bisherigen in anderen Verfahren getätigten und in das gegenständliche Verfahren eingeführten Ermittlungen und deren Ergebnisse sowie die dort getroffenen Feststellungen, nach denen der Mitbeteiligte im Besonderen vor dem Hintergrund, dass von der pakistanischen Botschaft nie bestätigt wurde, dass er Staatsangehöriger von Pakistan wäre, hingegen er bereits von der afghanischen Botschaft in Wien als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und für ihn von dieser früher auch schon ein Passersatzdokument („Heimreisezertifikat“) ausgestellt wurde als afghanischer Staatsangehöriger eingestuft worden war, völlig aus.
51 Diese der im Bescheid der Behörde enthaltenen Beweiswürdigung anhaftenden gravierenden Mängel berechtigten das Bundesverwaltungsgericht aber nicht zu einer Vorgangsweise nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung nämlich bereits wiederholt betont, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/21/0253, mwN).
52 Ebenso gab es im vorliegenden Fall keinen Grund, allein aufgrund der mangelhaften Beweiswürdigung darauf zu schließen, dass dem vorangegangenen behördlichen Verfahren solche krassen Ermittlungsmängel anhafteten, die die Zurückverweisung gerechtfertigt hätten. Insoweit kann es hier genügen, auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses zu verweisen. In dessen Begründung wird neben der Erwähnung, dass im hier gegenständlichen Verfahren nach der Antragstellung die nach dem AsylG 2005 vorgesehene Erstbefragung des Mitbeteiligten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie eine Vernehmung des Mitbeteiligten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stattgefunden hat das Vorliegen von zahlreichen Ermittlungen sowie deren Ergebnisse dargestellt. Auch wenn diese großteils in früheren Verfahren stattgefunden haben und erzielt wurden, haben sie doch wie auch deren Wiedergabe im angefochtenen Beschluss deutlich zeigt in das gegenständliche Verfahren Eingang gefunden. Dass die Behörde auf diese im von ihr erlassenen Bescheid nicht näher eingegangen ist, ändert daran nichts.
53 Es trifft mithin nach dem Gesagten anders als das Bundesverwaltungsgericht und der Mitbeteiligte meinen nicht zu, dass die dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel eine Grundlage dafür geboten hätten, auf das Vorliegen von die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigenden Ermittlungsmängeln zu schließen.
54 Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt im Zusammenhang mit seiner zurückverweisenden Entscheidung auch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid vom 10. Jänner 2025 getroffene und nach dem oben Gesagten unangefochten gebliebene und daher in Rechtskraft erwachsene Entscheidung, dem Mitbeteiligten die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verweigern. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht damit jene Konstellation vor Augen gehabt haben sollte, dass es zum Ergebnis kommen könnte, der Mitbeteiligte sei nicht Staatsangehöriger von Pakistan, sondern von Afghanistan, ist anzumerken, dass die Entscheidung über die rechtskräftige Verweigerung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz einer Beurteilung der Frage der (Un )Zulässigkeit der Abschiebung in einen dann anderen für die Abschiebung in Aussicht genommenen Zielstaat im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der infolgedessen nach § 52 Abs. 9 FPG vorzunehmenden Prüfung nicht im Weg steht.
55 Sollte was aber aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervorgeht, weil dazu keine nähere Begründung enthalten ist das Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich angesehen haben, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei seiner Entscheidung über die Versagung von subsidiärem Schutz im Spruch seiner Entscheidung als Herkunftsstaat des Mitbeteiligten Pakistan erwähnt hat, ist darauf hinzuweisen, dass durch die im Asylverfahren vom Fremden vorgenommene Benennung oder die von der Behörde erfolgte Feststellung eines Herkunftsstaats keine Eingrenzung des Prozessgegenstandes erfolgt. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die Zuerkennung des „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ an einen Fremden vor, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen vorliegen. Dass bei der diesbezüglichen Prüfung in erster Linie, abgesehen von besonderen Konstellationen, wie etwa der in § 8 Abs. 6 AsylG 2005 oder der Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 der Herkunftsstaat in den Blick zu nehmen ist, ergibt sich aus den Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status. Insoweit hat sich aus der Begründung einer Entscheidung zu ergeben, weshalb diese Voraussetzungen in Bezug auf den Herkunftsstaat vorliegen oder nicht gegeben sind. Dass es aber geboten wäre, den Prozessgegenstand über den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Anführung des Herkunftsstaates im Spruch einer Entscheidung einzugrenzen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Vielmehr sprechen die erwähnten Bestimmungen des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 und § 34 AsylG 2005 gegen das Verständnis eines solcherart eingeengten Verfahrensgegenstandes. Auch den auf die Rechtsstellung des Fremden nach erfolgter Zuerkennung dieses Status Bezug nehmenden Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass es nach dem Gesetz geboten wäre, im Verfahren über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten den Verfahrensgegenstand im Hinblick auf ein bestimmtes Land zu begrenzen. Sache dieses Verfahrens(teiles) ist nämlich angesichts der gesetzlichen Vorgaben allein die Frage, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Ob im Spruch die Benennung eines Herkunftsstaates erfolgt, ist für die Bestimmung der Sache dieses Verfahrens jedoch nicht weiter von Bedeutung (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298, mwN).
56 Schon deswegen kann dem von der Behörde unter Spruchpunkt II. des Bescheides getätigten Ausspruch entgegen den Andeutungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Wirkung beigemessen werden, es sei, wenn es keine Behebung und Zurückverweisung vornehme, an die Annahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der Mitbeteiligte sei Staatsangehöriger von Pakistan gebunden und darauf habe sich zwingend immer auch ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG zu beziehen.
57 Daran ändert auch nichts, dass im Regelfall von einem inhaltlichen Gleichklang der nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und nach § 52 Abs. 9 FPG vorzunehmenden Prüfung auszugehen sein wird (vgl. dazu, dass dann, wenn in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen wird, diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, im Hinblick darauf, dass der Prüfungsmaßstab in Bezug auf den subsidiären Schutz jenem des Refoulementverbots im FPG entspricht, nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr in dieser Konstellation demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, VwGH 8.5.2025, Ra 2024/21/0151, mwN).
58 Es ist in diesem Zusammenhang nämlich darauf hinzuweisen, dass es schon der Wortlaut des § 52 Abs. 9 FPG nicht ausschließt, dass als Zielstaat für eine Abschiebung eines Fremden auch ein anderer Staat als der Herkunftsstaat in Betracht kommen kann, weil nach § 52 Abs. 9 erster Satz FPG mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen „in einen oder mehrere bestimmte Staaten“ zulässig ist. Es kann somit mag dies auch den Ausnahmefall darstellen Konstellationen geben, in denen es dazu kommt, dass bei den jeweiligen Aussprüchen (nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits) die Prüfung in Bezug auf unterschiedliche Staaten erfolgt. Das kann sich mithin auch auf eine solche Konstellation beziehen, wie sie hier vorliegt, in der die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht bekämpft wird, aber sich erst im Lauf des weiteren Verfahrens ergibt, dass der Fremde über die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates verfügt als zunächst angenommen.
59 Sollte das Bundesverwaltungsgericht aber zum Ergebnis kommen, die Staatsangehörigkeit des Mitbeteiligten könne nicht geklärt werden, wird es im Übrigen auf die Bestimmung des § 52 Abs. 9 zweiter Satz FPG hingewiesen, wonach ein Feststellungsausspruch nach § 52 Abs. 9 erster Satz FPG zu unterbleiben hat, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (vgl. des Weiteren zur gesetzlich gebotenen weiteren Vorgangsweise, wenn zur Zeit des Abschlusses eines früheren Verfahrens entweder die Staatsangehörigkeit eines Fremden ungeklärt war und später einer Klärung zugeführt werden kann oder sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die bisherigen Annahmen zur Staatsangehörigkeit eines Fremden unzutreffend waren, und sodann entweder erstmalig ein Zielstaat oder ein anderer als der bisherige Zielstaat für die Abschiebung ins Auge zu fassen ist, nochmals VwGH Ra 2024/21/0151).
60 Das Bundesverwaltungsgericht führt letztlich noch ins Treffen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als asyl und fremdenrechtliche Spezialbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation sowie aufgrund des schnelleren Zugangs zu kriminaltechnischen Einrichtungen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen könne. Dem ist zu entgegen, dass in der bisherigen Rechtsprechung das Argument, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei als Spezialbehörde eingerichtet, bereits als untauglich angesehen wurde, eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu begründen, und daher verworfen wurde (vgl. etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN). Die von der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gesammelten und aufbereiteten Informationen sind nach § 5 Abs. 6 Z 3 BFA Gesetz auch dem Bundesverwaltungsgericht zugänglich. Erwägungen dazu, warum das Bundesverwaltungsgericht falls erforderlich andere Behörden, im Besonderen solche, die über kriminaltechnische Einrichtungen verfügen, nicht um Amtshilfe ersuchen dürfte, sondern dies nur dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl möglich sein sollte, bleibt das Bundesverwaltungsgericht schuldig. Im Übrigen ergibt sich anhand des angefochtenen Beschlusses nicht ansatzweise, dass im vorliegenden Fall überhaupt eine kriminaltechnische Untersuchung erforderlich wäre, und auch nicht welche (ergänzenden) „notwendigen Ermittlungen“ das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen vor Augen gehabt hätte, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rascher und effizienter vornehmen könnte.
61 Sohin hat das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten die Rechtslage verkannt, wenn es betreffend die Spruchpunkte III. bis VII. des bei ihm angefochtenen Bescheides davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorgelegen seien. Damit verliert aber auch der Ausspruch über die Behebung des Spruchpunktes VIII. (betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) seine rechtliche Grundlage. Soweit sich der in Revision gezogene Beschluss auf die Spruchpunkte III. bis VIII. bezieht, war er sohin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
62 Aufgrund dieses Ergebnisses war dem Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 3 VwGG kein Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
Wien, am 30. Juni 2025
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