Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Y E, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2026, I421 2317260-1/13E, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin, einer türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2025, mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Türkei festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt wurde, als unbegründet ab.
2. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Antragstellerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die sie mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber-unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses-im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre (vgl. etwa VwGH 19.9.2025, Ra 2025/17/0099, Pkt. 4., mwN).
Gegenständlich vermag die Antragstellerin (wie im Folgenden näher darzulegen sein wird)-unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses-einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht darzutun.
4. Voranzustellen ist zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen hat. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens haben außer Betracht zu bleiben. Ist daher-wie hier-das Revisionsvorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, so ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag vorerst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen (vgl. etwa VwGH 28.5.2024, Ra 2024/17/0042, mwN).
5.1. Soweit im Aufschiebungsantrag geltend gemacht wird, die Rückkehr der Antragstellerin in den Herkunftsstaat würde aufgrund ihres hohen Alters, ihrer schweren chronischen Erkrankungen und ihres Pflegebedarfs (aufgrund dessen ihr ein selbständiges Leben ohne engmaschige Hilfe und tägliche Betreuung durch ihre in Österreich lebenden Kinder faktisch unmöglich sei) zu einer konkreten Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihres Lebens führen, kann dem-nach den nicht von vornherein als unzutreffend zu erachtenden Annahmen des Verwaltungsgerichts-nicht gefolgt werden.
5.2. Die Antragstellerin hat im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerade erst ihr 61. Lebensjahr vollendet. Im Hinblick darauf kann aber von einem hohen Alter (noch) keine Rede sein.
Die Antragstellerin leidet zwar an Diabetes mellitus, Hypertonie, Asthma bronchiale und Knieproblemen. Dabei handelt es sich jedoch um keine schweren (oder gar lebensbedrohlichen) Erkrankungen, die engmaschige medizinische Kontrollen oder regelmäßige stationäre Aufenthalte erfordern würden. Sollte dennoch einmal ein Spitalsaufenthalt nötig sein, stehen in der (40 km entfernten) Stadt S ein Bezirkskrankenhaus sowie in der (80 km entfernten) Stadt Y eine Universitätsklinik zur Verfügung.
Soweit die Antragstellerin im Alltag auf einen Rollator angewiesen ist und Unterstützung bei der Körperpflege, bei der Medikamenteneinnahme und bei Arztterminen benötigt, ist ihr unbenommen, sich entweder (wie bereits in der Vergangenheit) durch ihre Angehörigen, vor allem ihre Schwiegertöchter, unterstützen zu lassen, eine Pflege-und Betreuungskraft im erforderlichen Umfang beizuziehen (deren Bezahlung aus ihrer Witwenpension, aus ihren Einnahmen aus Vermietung von vier bis fünf Eigentumswohnungen und Verpachtung eines Feldes in der Türkei, aus Ersparnissen von über € 15.000,--sowie aus allfälligen finanziellen Zuwendungen ihrer Kinder möglich sein müsste) oder allenfalls in ein Alten- und Pflegeheim in S zu übersiedeln.
6.1. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe in der Türkei keine reale Unterkunft mehr, ihr Haus sei faktisch nicht ohne Hilfe bewohnbar, ihre Wohnung in Y sei vermietet, wo sie auch völlig fremd wäre, es gebe zudem keine Angehörigen, die sie aufnehmen würden (ihr in der Türkei lebender weiterer Sohn sei seit Jahren verschollen), es drohe ihr daher Obdachlosigkeit, erweist sich-nach den nicht von vornherein als unzutreffend zu erachtenden Annahmen des Verwaltungsgerichts-ebenso als nicht nachvollziehbar.
6.2. Die Antragstellerin hat in der Türkei ein eigenes Haus in einem kleinen Dorf, wo sie schon seit ihrer Eheschließung (im Alter von 20 Jahren) und auch seit dem Ableben ihres Ehemanns (vor mehr als 15 Jahren)-bis zu ihrer Ausreise nach Österreich (im Dezember 2024)-lebte und wo sie-selbst wenn in der unmittelbaren Umgebung keine Verwandten wohnen-unter Beiziehung einer Pflege-und Betreuungskraft im erforderlichen Umfang ihr weiteres Leben verbringen kann. Auf die angesprochene Wohnung in Y kommt es demnach nicht an.
Die Antragstellerin verfügt daher jedenfalls über eine Unterkunft in der Türkei, sodass sie auch nicht auf Angehörige (wie ihren angeblich verschollenen weiteren Sohn) angewiesen ist. Von einer behaupteten drohenden Obdachlosigkeit im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei kann keine Rede sein.
7.1. Den weiteren Behauptungen, die Antragstellerin könne wegen ihres Analphabetismus und ihrer Mobilitätseinschränkungen weder ein Pflegeheim, noch medizinische Versorgung organisieren, im Fall der Abschiebung drohten ihr eine mangelhafte Medikamentenversorgung (sie könne die Arzneien nicht besorgen und nicht dosieren) und eine fehlende Ernährung (mit der vorgeschriebenen Diät), auch wäre sie einer massiven psychischen Belastung durch Isolation und Entwurzelung ausgesetzt, kann-nach den nicht von vornherein als unzutreffend zu erachtenden Annahmen des Verwaltungsgerichts-gleichfalls nicht gefolgt werden.
7.2. Was den Analphabetismus betrifft, so verfügt die Antragstellerin immerhin über einen erheblichen Immobilienbesitz in der Türkei, den sie (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Verfahren) bisher durch Vermietung und Verpachtung zu verwalten vermochte, sodass schon im Hinblick darauf die Behauptung, es wäre ihr die Erwirkung einer medizinischen Versorgung oder einer allfälligen Aufnahme in einem Alten-und Pflegeheim nicht möglich, nicht nachvollziehbar erscheint.
Was die Mobilitätseinschränkungen anbelangt, so kann die Antragstellerin zwar nicht selbst Autofahren, auch Busverbindungen sind in der Türkei nur eingeschränkt vorhanden. Nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts sind jedoch Taxis im Herkunftsstaat überall-auch in den ländlichen Gebieten-verfügbar und vergleichsweise günstig.
Soweit eine drohende mangelhafte Medikamentenversorgung und Diäternährung behauptet wird, ist (erneut) auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach es der Antragstellerin unbenommen ist, sich entweder durch ihre Angehörigen (in dem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass auch noch vier Geschwister in der Türkei leben) unterstützen zu lassen, eine Pflege-und Betreuungskraft im erforderlichen Umfang beizuziehen oder allenfalls in ein Alten-und Pflegeheim zu übersiedeln.
Die Behauptung einer drohenden massiven psychischen Belastung durch Isolation und Entwurzelung erscheint ebenso nicht überzeugend, hat doch die Antragstellerin den Großteil ihres Lebens im selben Dorf in der Türkei verbracht. Warum ihr dies-mit (soweit erforderlich) entsprechender Unterstützung-in Hinkunft nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
8.1. Auch die weitere Behauptung, durch eine Abschiebung der Antragstellerin in ihren Herkunftsstaat würde der Familienverband irreversibel zerstört, wobei eine spätere Rückkehr nach Österreich nicht zu erwarten sei, erweist sich als nicht begründet.
8.2. Die Antragstellerin kann die Kontakte mit ihren Kindern und deren Familien (wie bis zu ihrer Einreise in Österreich) erfahrungsgemäß ohne Weiteres auch von der Türkei aus-im Wege der verfügbaren Kommunikationsmittel sowie im Rahmen von wechselseitigen Besuchen und Urlaubsaufenthalten-aufrecht erhalten. Eine irreversible Zerstörung des Familienverbands und die Verunmöglichung einer späteren Rückkehr nach Österreich ist nicht zu sehen.
9. Insgesamt wird daher mit dem Antragsvorbringen kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt (schon deshalb) nicht in Betracht.
Wien, am 28. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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