Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dipl.-Ing. (FH) D T R gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Mai 2026, LVwG-553458/8/KH, betreffend Kostenersatz der Einsatzleistung gemäß der Feuerwehr-Gebührenordnung der Stadtgemeinde Leonding (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einer Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L betreffend den Kostenersatz der Einsatzleistung gemäß der Feuerwehr-Gebührenordnung der Stadtgemeinde Leonding-nach Durchführung einer Verhandlung-mit einer Maßgabe zur Gesamtsumme der zu entrichtenden Gebühren statt (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (II.).
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die selbst verfasste Revision vom 3. Juni 2026.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. Juli 2026, Ra 2026/05/0076-4, stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Revision zur Behebung diverser Mängel binnen zwei Wochen zurück und wies darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
4 Nach rechtswirksamer Zustellung dieser verfahrensleitenden Anordnung am 15. Juli 2026 brachte der Revisionswerber mit Eingabe vom 16. Juli 2026 beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
5 Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 23. Juli 2026, Ra 2026/05/0076-7, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung gemäß § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO ab. Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass die zweiwöchige Frist zur Behebung der Mängel der Revision neu zu laufen beginnt.
6 Der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der Revision wurde durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 31. Juli 2026 (vgl. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz) neu zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 19.8.2021, Ra 2021/05/0094; 20.6.2024, Ra 2024/06/0050, jeweils mwN).
7 Mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 6. August 2026 wandte sich der Revisionswerber erneut gegen das angefochtene Erkenntnis des LVwG.
8 Die Mängelbehebungsfrist ist somit verstrichen, ohne dass eine dem erteilten Mängelbehebungsauftrag entsprechende Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.
9 Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Wien, am 21. September 2026
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