Mit "Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union" in § 51 Abs. 7 Z 2 VStG waren (nur) Verfahren auf Grund eines Normprüfungsantrages des UVS an den VfGH (Art.139, 140 B-VG) oder eines Vorabentscheidungsantrages an den EuGH gemeint (vgl. die Erläuterungen zu § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 620/1995 in RV 131 BlgNR 19. GP, 8). Auf dieser Linie hat der VwGH bereits erkannt, dass sich auch § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 lediglich auf - vom VwG abzuwartende - (Zwischen )Verfahren vor dem VwGH, wie etwa solche nach § 38a VwGG, bezieht (vgl. VwGH 25.10.2017, Fr 2017/12/0006, Rn. 24). Es war (vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) Rechtsprechung des VwGH, dass bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten iSd § 51 Abs. 7 VStG ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt ist; diese Frist begann neu zu laufen (vgl. etwa VwGH 5.9.2013, 2013/09/0091, mwN). Dasselbe gilt für § 43 VwGVG 2014:
Die dort (als lex specialis zu § 34 Abs. 1 VwGVG 2014; vgl. etwa VwGH 4.4.2017, Fr 2016/03/0005, mwN) normierte Entscheidungsfrist der VwG im Verwaltungsstrafverfahren beginnt bei Aufhebung einer Entscheidung des VwG durch den VwGH neuerlich zu laufen.
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