Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin. Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der M B, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2026, Zl. I413 2338395-1/12E, betreffend ORF-Beitrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF-Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH der Revisionswerberin-auf deren Antrag und nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme-den ORF-Beitrag vor.
2 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte betreffend die in Zweifel gezogene Approbationsbefugnis von Mag. V. ein Ermittlungsverfahren durch, gewährte der Revisionswerberin diesbezüglich Parteiengehör und führte sodann eine mündliche Verhandlung durch.
3 Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter der Überschrift „Revisionspunkt“ folgendes anführt:
„Der Revisionswerber (sic) erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in folgenden subjektiven Rechten verletzt:
In seinem (sic) Recht, dass der ORF-Beitrag rechtmäßig nach dem ORF-Gesetz festgelegt wird (§ 31 ORF-Gesetz).
In seinem (sic) Recht, dass der angefochtene Bescheid nur durch eine berechtigte Person unterfertigt werden darf.
In seinem (sic) Recht auf Einhaltung der § 18 Abs 3 und 4 AVG bei der Unterfertigung des angefochtenen Bescheids, sohin dass dem Revisionswerber (sic) nicht durch einen nichtigen Bescheid eine Zahlungspflicht gem § 3 ORF-Beitrags-Gesetz auferlegt werden kann.
In seinem (sic) Recht darauf, die Amtssignatur der Frau Mag. V. überprüfen zu können.
In seinem (sic) Recht darauf, dass nur eine überprüfbare Amtssignatur und ein gültig unterfertigter Bescheid eine Zahlungspflicht gem § 3 ORF-Beitragsgesetz auslösen könne.“
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 23.6.2026, Ra 2026/15/0081, mwN).
9 Mit dem Revisionspunkt dürfen die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG nicht vermengt werden (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2022/15/0013, mwN).
10 Solches unterläuft jedoch der vorliegenden Revision. Die behauptete Verletzung im Recht „auf ordnungsgemäße Unterfertigung des Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 und 4 AVG“ sowie, „dass der angefochtene Bescheid nur durch eine berechtigte Person unterfertigt werden darf“ und „dass nur ein gültig unterfertigter Bescheid eine Zahlungspflicht gem § 3 ORF-Beitragsgesetz auslösen könne“ stellen keine zulässigen Revisionspunkte dar. Dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN). Dasselbe gilt für die Überprüfbarkeit der Amtssignatur.
11 Wenn die Revisionswerberin geltend macht, sie sei in ihrem Recht, dass der ORF-Beitrag rechtmäßig nach § 31 ORF-Gesetz festgelegt werde, verletzt, so besteht aber kein subjektives Recht auf die Einhaltung des Verfahrens gemäß § 31 ORF-Gesetz für die Festlegung des ORF-Beitrages. Es handelt sich auch hierbei um die Geltendmachung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und damit von Revisionsgründen. Ungeachtet dessen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. September 2026, Ra 2025/15/0009, bereits zu diesem auch in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen erkannt, dass die Festlegung des ORF-Beitrages in den Jahren 2024 bis 2026 mit 15,30 € monatlich gesetzeskonform war. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.
12 Eine Verletzung der Revisionswerberin in den von ihr als Revisionspunkte ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis ist somit nicht möglich.
13 Gleichwohl vermag auch die Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Soweit ein gleichlautendes Zulässigkeitsvorbringen wie in der Revision zur Entscheidung vom 2. September 2026, Ra 2025/15/0009, erstattet wird, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG erneut auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
14 Da die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, liegt nämlich keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenngleich erst nach Einbringung der Revision bereits beantwortet wurde (vgl. VwGH 16.9.2023, Ra 2022/13/0080, mwN). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben.
15 Die Revision bringt über die bereits geklärten Rechtsfragen hinaus vor, es liege keine gültige Amtssignatur vor und es sei ungeklärt, ob Frau Mag. V. überhaupt berechtigt sei, einen Bescheid zu unterfertigen. Weiters bestehe die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darin, ob eine Signatur, bei welcher die Signaturdaten verloren gegangen seien, rechtsgültig sein könne.
16 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Ermittlungsverfahren die Approbationsbefugnis von Frau Mag. V. erhoben, die ihr vom Geschäftsführer der ORF-Beitrags Service GmbH erteilt wurde. Dazu wurde der Revisionswerberin auch Parteiengehör gewährt. Die begründunglose pauschale Behauptung, Frau Mag. V. würde über keine „Amtssignatur“ verfügen oder diese sei ungültig, vermag keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu begründen. Wieso-wie die Revision vermeint-Frau Mag. V. den Bescheid nicht hätte unterzeichnen dürfen, macht sie mit ihrem Vorbringen, dass sie Aufsichtsratsmitglied gewesen sei und dies gegen § 30e GmbH-G verstoßen würde, weil Aufsichtsratsmitglieder nicht gleichzeitig Geschäftsführer sein könnten, nicht einsichtig, da Frau Mag. V. keine Geschäftsführerin der ORF-Beitrags Service GmbH war. Für die Behauptung, dass approbationsbefugte (etwa vom Betriebsrat entsandte) Aufsichtsratsmitglieder keine „Bescheide formgültig unterfertigen könnten“ fehlt jede Begründung.
17 Soweit die Revision darauf verweist, dass die ORF-Beitrags Service GmbH angegeben habe, dass im Zeitraum 16. Oktober 2024 bis 5. August 2025 die Bescheide ohne Signaturdaten archiviert worden seien, weshalb die Amtssignatur bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) nicht überprüfbar wäre, so wurde der Bescheid der Revisionswerberin aber postalisch zugestellt. Ist eine Zustellung postalisch erfolgt, muss die Amtssignatur gemäß § 20 E-Government-Gesetz durch Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Dass die Revisionswerberin das Verfahren zur Überprüfung für postalisch zugestellte Bescheide, das im verwiesenen Link auf der Amtssignatur angeführt ist, versucht hätte und die Amtssignatur nicht verifizierbar gewesen wäre, wird nicht einmal behauptet.
18 Im Übrigen kommt es für die Wirksamkeit einer Amtssignatur auch nicht darauf an, ob den Bescheiden auch die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde gemäß § 20 E-GovG zukommt, sondern es genügt, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 E-GovG zum Vorliegen einer Amtssignatur erfüllt sind (vgl. VwGH 27.3.2023, Ro 2022/12/0028). Dass dies nicht der Fall wäre, wird in der Revision nicht behauptet und ist auch anhand des im Akt einliegenden Bescheides nicht ersichtlich.
19 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden