Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Mag. J Z, vertreten durch Mag. David Zellinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2026, W603 2323496-1/16E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF-Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) dem Revisionswerber-auf dessen Antrag und nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme-den ORF-Beitrag vor.
2 Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde, in der er vorbrachte, dass die den Bescheid der OBS genehmigende Person nicht approbationsberechtigt gewesen sei. Bei einem beliehenen Unternehmen sei ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung lediglich der Geschäftsführer befugt, Bescheide zu genehmigen. Im konkreten Fall liege daher ein Nichtbescheid vor.
3 Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht)-mit einer im Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe-als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erteilung von Approbationsbefugnissen an Bedienstete von beliehenen Unternehmen, auch ohne diesbezügliche gesetzliche Regelung allgemein zulässig sei. Im konkreten Fall sei der den angefochtenen Bescheid genehmigenden Person die Approbationsbefugnis erteilt worden. Es liege daher ein wirksamer Bescheid vor.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ableitbar sei, dass auch beliehene Unternehmen befugt seien, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung die Approbationsbefugnis an Bedienstete zu erteilen. Die Rechtsprechung, auf die sich das Verwaltungsgericht stützte, sei auf beliehene Unternehmen nicht umlegbar. Soweit Rechtsprechung zu beliehenen Unternehmen vorliege, habe eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung bestanden. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in einzelnen Gesetzen entsprechende Normen vorsehe, spreche für diese Sichtweise.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zur (behördeninternen) Genehmigung einer Erledigung ist derjenige Organwalter der zuständigen Behörde berufen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder der von diesem Ermächtigte. Der Behördenleiter kann nämlich untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen Erledigungen zu genehmigen. Die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“) wird als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Das bedeutet, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung keine gesetzliche Grundlage im Sinn des Art. 18 B-VG voraussetzt, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist (vgl. VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0106, mwN; vgl. auch VwGH 20.2.2025, Ra 2022/16/0009, mwN).
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt dies auch für beliehene Unternehmen, deren Leitungsorgan, soweit behördliche Aufgaben zu vollziehen sind, als monokratisches Organ anzusehen ist. Wie jeder Vorstand einer monokratischen Verwaltungsbehörde ist daher auch das Leitungsorgan berechtigt, Befugnisse an ihm untergebene Bedienstete zu delegieren, die sie nach seinen allgemeinen oder besonderen Weisungen auszuüben haben. Es ist daher auch zulässig, dass die Approbationsbefugnis intern geregelt wird und Bescheide im Auftrag des Leitungsorgans von anderen Bediensteten erlassen werden (vgl. VwGH 29.1.1988, 87/17/0245 und 0246, mwN).
11 Wenn der Revisionswerber dagegen vorbringt, dass im Falle dieser, zur Österreichischen Nationalbank ergangenen Rechtsprechung, eine gesetzliche Ermächtigung der Übertragung der Approbationsbefugnis vorgelegen sei und sich der Verwaltungsgerichtshof auf diese Ermächtigung stützte, ist er nicht im Recht. Aus der Begründung des zitierten Erkenntnisses ergibt sich, dass für den Verwaltungsgerichtshof die gesetzliche Regelung über die Zeichnungsbefugnis für die Nationalbank nicht für die grundsätzliche Übertragungsmöglichkeit der Approbationsbefugnis maßgeblich war, sondern für die Wirksamkeit der Übertragung. Die wirksame Übertragung setzte demnach die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Bekanntmachung interner Regelungen über die Zeichnungsbefugnis für die Nationalbank voraus. Eine Unterscheidung von Behörden und beliehenen Unternehmen, Angelegenheiten ihrer internen Organisation zu regeln, kann daraus nicht abgeleitet werden.
12 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde der den angefochtenen Bescheid genehmigenden Bediensteten die Approbationsbefugnis durch eine Unterschriftenordnung eingeräumt. Diese war vom damaligen, die OBS selbstständig vertretenden Alleingeschäftsführer erlassen worden. Die Genehmigung des Bescheides erfolgte mittels Amtssignatur.
13 § 18 Abs. 3 zweiter Halbsatz AVG sieht für die Genehmigung schriftlicher Erledigungen an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung vor, wenn die Erledigung elektronisch erstellt wurde. Im Bereich des elektronischen Akts tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung des einzelnen Bescheids an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist. Einer (weiteren) physischen Unterschrift des Genehmigenden auf einem dafür herzustellenden Ausdruck bedarf es in diesem Fall nicht (vgl. VwGH 19.3.2026, Ra 2023/16/0082, mwN).
14 Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen zur Approbationsbefugnis auf Grund des Beschwerdevorbringens des Revisionswerbers. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist jedoch unterblieben.
15 Ein Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mwN).
16 Allerdings kann nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, die das Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen können, hängt von der Natur der Fragen („the nature of the issues“) ab, die vom zuständigen nationalen Gericht zu beantworten sind, nicht von deren Häufigkeit (vgl. EGMR 18.7.2013, Schädler Eberle/Liechtenstein , 56422/09, Z 97). Das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände hat der EGMR in Fällen anerkannt, in welchen es im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht (vgl. EGMR 8.11.2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Z 32). So hat der EGMR den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen (vgl. neuerlich VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mwN).
17 Gegenständlich wurden dem Verwaltungsgericht Unterlagen zur Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der OBS sowie die Unterschriftenordnung der OBS vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat diese Unterlagen im Rahmen des Parteiengehörs auch dem Revisionswerber zur Stellungnahme übermittelt. Angesichts dessen ist dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten, wenn es im konkreten Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 29. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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