Die Betrauung eines Mitgliedes der Landesregierung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann in Verbindung mit der ihm vorbehaltenen Möglichkeit, alle Geschäftsstücke wieder an sich zu ziehen, stellt sich als innerbehördliches Mandat zur Besorgung der mittelbaren Bundesverwaltung an Mitglieder der Landesregierung in Vertretung des Landeshauptmannes dar (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2008, V 91/07 ua, VfSlg 18.402), während ein zwischenbehördliches Mandat vom Landeshauptmann an sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden schon daran scheitert, dass dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung nur die Bezirkshauptmannschaften im Land und nicht auch die Städte mit eigenem Statut als Hilfsorgan unterstellt sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2009, G 173/08 ua, V 464/08 ua, VfSlg 18.910).
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