Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der V gGmbH, vertreten durch Dr. Oskar Wagner, LLB.oec., in Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. April 2026, 405-13/1402/1/11-2026, betreffend Kommunalsteuer 2022 bis 2024 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass die Revisionswerberin-unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses-in ihrem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2025/10/0127, mwN).
3 Wird der unverhältnismäßige Nachteil-wie hier-auf eine drohende Existenzbedrohung der Revisionswerberin gestützt, ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret-tunlichst ziffernmäßig-anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Revisionswerberin unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2024/09/0039, mwN).
4 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht.
5 Die Revisionswerberin legt weder ihre konkrete wirtschaftliche Lage dar, noch die ihr durch die Duldung der angeordneten Maßnahmen drohenden (konkreten) wirtschaftlichen Folgen. Sie gibt lediglich an, die Festsetzung der Kommunalsteuer habe für sie ein existenzbedrohendes Ausmaß und weist darauf hin, dass sie eine gemeinnützige GmbH und gemeinnützig tätig sei. Aus letzterem aber ergibt sich nicht ohne weiteres, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerbern mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
6 Der Antrag war daher schon aus diesen Gründen abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ihm auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 17. Juni 2026
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