Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N OG, vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in Hohenems, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. November 2025, RV/3100156/2021, betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2018, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber-unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses-in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 17.6.2026, Ra 2026/15/0086, mwN).
3 Wird der unverhältnismäßige Nachteil-wie hier-auf den Eintritt nachteiliger Einkunfts- oder Vermögensfolgen gestützt, ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret-tunlichst ziffernmäßig-anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 14.4.2026, Ra 2026/13/0054, mwN).
4 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht.
5 Die Revisionswerberin legt weder ihre konkrete wirtschaftliche Lage dar, noch die ihr durch die Duldung der angeordneten Maßnahmen drohenden (konkreten) wirtschaftlichen Folgen. Sie gibt lediglich an, ihr drohe durch die Einhebung der revisionsgegenständlichen Umsatzsteuer ein unverhältnismäßiger Nachteil.
6 Der Antrag war daher schon aus diesen Gründen abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ihm auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 7. August 2026
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