Enthielt § 120 Abs. 1 Oö. LBG idF vor der Novelle durch das Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 76/2021, bloß die grundsätzliche Organisationsvorschrift über die Mitglieder der Disziplinarkommission, indem auf eine "erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder (Beisitzer)" abgestellt wurde (§ 120 Abs. 1 Oö. LBG idF LGBl. Nr. 11/1994, sowie dessen Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 1 Oö. LBG idF LGBl. Nr. 63/1993), während die Zusammensetzung der Senate andernorts geregelt wurde (§ 122 Abs. 1 Oö. LBG idF LGBl. Nr. 11/1994), ergibt sich nunmehr bereits unmittelbar aus § 120 Abs. 1 Oö. LBG, dass der Spruchkörper aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzern) besteht. Hintergrund der Abschaffung der bis dahin vorgesehenen Senatszuständigkeit zugunsten einer einheitlichen Kommission waren nach den Materialien die sinkenden Zahlen an "pragmatischen" Dienstverhältnissen (RV 1606/2021 BlgOöLT 28. GP 20).
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