Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der D M, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2026, W139 2326118-1/4E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Auf Antrag der Revisionswerberin setzte die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) mit zum 13. März 2024 datierten und am 14. März 2024 amtssignierten Bescheid den ORF-Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2024 bescheidmäßig fest.
2 Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Revisionswerberin, die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwaltungsgericht) mit der Maßgabe, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu entrichten sei, als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Darstellung der Zulässigkeit der Revision bringt die Revisionswerberin vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die ordnungsgemäße Unterfertigung eines Bescheides ab. Der Bescheid sei nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß unterzeichnet und es sei auch eine nichtige Amtssignatur verwendet worden, weil diese entgegen der ständigen Rechtsprechung die genehmigende Person nicht nenne.
8 Diesem Zulässigkeitsvorbringen ist zu entgegnen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. z.B. VwGH 21.6.2024, Ra 2023/13/0144, mwN). Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verfahren vor der Behörde und vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (vgl. z.B. VwGH 19.3.2026, Ra 2023/22/0065; VwGH 12.3.2025, Ra 2023/15/0085, jeweils mwN). Weder im Beschwerdeantrag noch in der Beschwerdebegründung wurde der im Zulässigkeitsvorbringen der Revision angezogene Umstand releviert.
9 Im Übrigen könnte mit dem Zulässigkeitsvorbringen, der Amtssignatur sei die genehmigende Person nicht zu entnehmen, die Zulässigkeit der Revision auch dann nicht dargetan werden, wenn es sich bei diesem Vorbringen nicht um eine unzulässige Neuerung handeln würde. Gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen brauchen daher keine über die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht ausweisen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2026
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