Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Februar 2026, RV/6100162/2025, betreffend Umsatzsteuer 2015 und 2016 (mitbeteiligte Partei: M GmbH&Co KG, vertreten durch die ke steuerberatungsgmbH in Salzburg), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheiden des Finanzamtes vom 7. August 2023 wurde das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2016 wiederaufgenommen und ein neuer Sachbescheid Umsatzsteuer 2016 erlassen. Mit Bescheiden des Finanzamtes vom 8. August 2023 wurde der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 7. August 2023 gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Sachbescheid Umsatzsteuer 2015 erlassen.
2 Gegen die neuen Sachbescheide richtete sich die Beschwerde der Mitbeteiligten, die nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung auf Antrag der Mitbeteiligten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht die neuen Sachbescheide auf und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
4 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes erfolgte die Zustellung der beiden neuen Sachbescheide Umsatzsteuer 2015 und 2016 im zeitlichen Nahbereich des Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO bzw. des Wiederaufnahmebescheides betreffend Umsatzsteuer 2016, diesen aber zeitlich vorgelagert.
5 Dabei sei die Approbation sowohl des Wiederaufnahmebescheides bzw. des Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO als auch der beiden Sachbescheide jeweils durch EDV-mäßige Freigabe zeitgleich durch einen „einzigen Tastendruck“ desselben Sachbearbeiters erfolgt. Die zeitliche Differenz sowie die Reihenfolge der Zustellung von Wiederaufnahme- bzw. Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO und den Sachbescheiden beruhten ausschließlich auf der elektronischen Verarbeitung der Vornahme der Amtssignatur und der Zustellung. Dieser Vorgang laufe vollautomatisch ab und sei durch das Behördenorgan nicht beeinflussbar.
6 Im Wesentlichen begründete das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung damit, dass Bescheide erst als erlassen gälten, wenn diese wirksam würden. Dies sei dann der Fall, wenn sie dem Bescheidadressaten zugingen. Im Falle einer elektronischen Zustellung, sei dies der Zeitpunkt in dem der Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelange. Dies sei der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox des Empfängers. Bei einer elektronischen Zustellung sei dieser Zeitpunkt auf die Sekunde feststellbar.
7 Erfolge die Zustellung des Sachbescheides vor dem Wiederaufnahme- bzw. dem Aufhebungsbescheid, sei der zu ersetzende Sachbescheid noch nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, sodass der neue Sachbescheid dem bisherigen Sachbescheid derogiere. Da er aber über eine entschiedene Sache abspreche, sei der neue Sachbescheid rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben.
8 Ein Wiederaufnahme- bzw. Aufhebungsbescheid, der erst nach dem Sachbescheid zugestellt werde, sei zwar wirksam aber ebenfalls rechtswidrig, weil der aufzuhebende Bescheid durch den neuen Sachbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei, und der Aufhebungsbescheid somit „ins Leere“ gehe. Auch dieser Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.
9 Die unrichtige Reihenfolge der Zustellung sei auch nicht nach § 293 BAO korrigierbar, weil kein Fehler iSd § 293 BAO vorliege.
10 Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei zulässig, weil keine Rechtsprechung vorliege, welche rechtliche Wirkung es habe, wenn ein neuer Sachbescheid kurze Zeit nach dem als seine Grundlage gedachten Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO bzw. Wiederaufnahmebescheid zugestellt werde, wobei in einem Fall die Datumsgrenze überschritten werde und in einem anderen Fall nicht.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des Finanzamtes.
12 In der Amtsrevision wird die Begründung des Bundesfinanzgerichts zur Zulässigkeit der Revision geteilt.
13 Auch sei das Verbindungsgebot nach § 299 Abs. 2 und nach § 307 Abs. 1 BAO nicht verletzt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der am Gesamtzusammenhang von Aufhebungs- und neuem Sachbescheid zu messende Behördenwille, eine Bescheidaufhebung und damit eine neue Bescheiderlassung herbeizuführen, entgegen einer übertrieben formalistischen Beurteilung von Bedeutung. Daher entspreche auch ein gleichzeitig mit dem Aufhebungsbescheid approbierter Sachbescheid dem Verbindungsgebot, auch wenn er entgegen dem Behördenwillen auf Grund einer vom elektronischen Zufall geprägten Reihenfolge der Zustellung erst nach dem Sachbescheid zugestellt worden sei.
14 Dem stehe auch der Umstand nicht entgegen, dass die Rechtswirkungen eines Bescheides erst im Zeitpunkt seiner Zustellung einträten, weil beide Bescheide tatsächlich zugestellt worden seien und mit der Zustellung des Aufhebungs- bzw. Wiederaufnahmebescheides, der auf den elektronischen Verarbeitungsprozess zurückzuführende Fehler des kurz zuvor zugestellten Sachbescheides bei Betrachtung des Gesamtzusammenhanges als saniert angesehen werden könne.
15 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 Die Revision ist zulässig und begründet.
18 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2026/15/0021, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, entschieden wurde. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen, die auch für das Verbindungsgebot des § 299 Abs. 2 BAO gelten, erweist sich auch das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts als mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.
19 Das Erkenntnis war daher-in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 28. Mai 2026
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