Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N B, vertreten durch Mag. aNadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das am 17. November mündlich verkündete und am 2. März 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L518 2319555-1/9E, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde, mit welchem das zuvor mit Bescheid vom 5. Juni 2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Diesen begründet der Revisionswerber damit, dass der Revisionswerber nun den Zugang zum freien Arbeitsmarkt verliere. Er habe erst am 28. März 2025 rechtskräftig den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit bis 28. März 2030 zuerkannt bekommen. Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens berge auch die Gefahr der Wiederaufnahme des Aufenthaltstitelverfahrens und er würde auch dort den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Fähigkeit, sich selbst zu versorgen, verlieren. Auch habe die belangte Behörde dem Arbeitsmarktservice den Verlust des Aufenthaltsrechts mitgeteilt und habe das Arbeitsmarktservice angekündigt, das im letzten Jahr bezogene Arbeitslosengeld zurückzufordern.
3 Die belangte Behörde hat sich zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geäußert.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 1.9.2025, Ra 2025/19/0263, mwN).
6 Abgesehen davon, dass die vom Revisionswerber als unverhältnismäßiger Nachteil geltend gemachten, überwiegend wirtschaftlichen Auswirkungen nicht ausreichend konkretisiert sind, genügt auch das weitere Vorbringen zur möglichen Wiederaufnahme anderer Verfahren und deren potentieller Ausgang den Anforderungen an die Begründung des Antrags nicht, weil für die Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils der Hinweis auf bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste hypothetische Möglichkeiten eines Nachteils nicht ausreicht (VwGH 14.5.2024, Ra 2024/09/0033).
7 Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 6. Mai 2026
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