Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der F S, vertreten durch Mag. a Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025, W615 23096811/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 6. November 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Mit Bescheid vom 24. Jänner 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides gab das BVwG der Beschwerde statt und behob diese ersatzlos (Spruchpunkt A.II.). Die Erhebung der Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
4 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa VwGH 24.6.2025, Ra 2025/14/0072, mwN).
9In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. neuerlich VwGH 24.6.2025, Ra 2025/14/0072, mwN).
10Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, dass aktuell tausende Menschen im Iran von den Sicherheitskräften des Regimes ermordet bzw. inhaftiert worden seien. Bei Berücksichtigung dieser Ereignisse im gegenständlichen Verfahren unter Außerachtlassung des Neuerungsverbots sei davon auszugehen, dass der Revisionswerberin subsidiärer Schutz zugesprochen bzw. von einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK Abstand genommen würde. Eine ähnliche Vorgangsweise sei auch im Urteil C 465/07 Elgafaji des EuGH gewählt worden, „dass normalerweise zu beachtende Umstände vernachlässigt werden können in Hinblick auf den Schutz der Zivilbevölkerung“.
11 Mit diesem Vorbringen wird die Revision den Anforderungen an die gesonderte Zulassungsbegründung im oben dargestellten Sinn nicht gerecht, weil sie nicht erkennen lässt, welche konkreten Rechtsfragen der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren klären sollte, von denen die Revision abhängt und die vom BVwG aus welchen Gründen fallbezogen unrichtig gelöst worden sein sollen.
12Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist. Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren (vgl. etwa VwGH 20.11.2025, Ra 2024/14/0661, mwN).
13 In der Revision, in der zudem über die Zulässigkeitsbegründung hinaus keine Revisionsgründe ausgeführt werden, wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2026
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