Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi Fè, über den Antrag der F S, vertreten durch Mag. a Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, auf Abtretung an den Verfassungsgerichtshof, den Beschluss gefasst:
Der Antrag der Revisionswerberin, die Revision an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, wird zurückgewiesen.
1Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 2026, Ra 2025/14/0414, wurde die Revision der Antragstellerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2025, W615 23096811/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, zurückgewiesen.
2Mit Schriftsatz vom 9. März 2026 wurde der gegenständliche Antrag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, mit dem die Antragstellerin unter Hinweis auf den ihr am 25. Februar 2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 2026, Ra 2025/14/0414, mit dem „die Behandlung der Beschwerde abgelehnt“ worden sei „gemäß Art 144 Abs 3 BVG und § 87 Abs 3 VfGG die Abtretung an den Verfassungsgerichtshof beantragt.“
3Dieser Antrag auf Abtretung der Revision an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. etwa VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005, mwN).
Wien, am 24. März 2026
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