Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der V, vertreten durch die ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. November 2025, LVwG AV 821/0012025, betreffend Duldungsverpflichtung nach § 20 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interessesin seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2025/10/0127, mwN).
3 Wird der unverhältnismäßige Nachteil wie hier auf den Eintritt nachteiliger Einkunfts oder Vermögensfolgen gestützt, ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret tunlichst ziffernmäßiganzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2024/09/0039, mwN).
4 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht.
5 Die Revisionswerberin legt weder ihre konkrete wirtschaftliche Lage dar, noch die ihr durch die Duldung der angeordneten Maßnahmen drohenden (konkreten) wirtschaftlichen Folgen. Auch mit dem behaupteten Eintritt eines Vermögensnachteils in der Form einer Wertminderung der betroffenen Grundstücke aufgrund eines in der „Öffentlichkeit“ entstehenden Eindrucks einer Umweltgefährdung wird dem genannten Konkretisierungsgebot nicht nachgekommen.
6 Der Antrag war daher schon aus diesen Gründen abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 4. Februar 2026
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