Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Vereins E, vertreten durch Mag. Veap Elmazi, Rechtsanwalt in Wien, den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Dezember 2025, Zl. VGW 101/V/032/19918/2025/R 1, dahingehend abzuändern, dass der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Dezember 2025, Zl. VGW 101/032/12355/2025 20, betreffend Widerruf der Bewilligung zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung nach dem WKJHG 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 2. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des revisionswerbenden Vereins gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2025, mit welchem ihm die Bewilligung zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung entzogen worden war, als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis brachte der revisionswerbende Verein eine außerordentliche Revision ein, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war.
3 Als unverhältnismäßigen Nachteil machte der revisionswerbende Verein geltend, aufgrund der angefochtenen Entscheidung werde die weitere Betreuung von Minderjährigen durch den Verein, welche der Kinder und Jugendhilfeträger bis dato noch nicht abgeholt habe, kriminalisiert, sei doch der bewilligungslose Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung verwaltungsstrafbewehrt. Bei einem sofortigen Vollzug des Erkenntnisses entgingen dem revisionswerbenden Verein zudem Einnahmen in Höhe von ca. 150 000, Euro monatlich. Überdies entstünden Ansprüche der beim Verein beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund der notwendigen Beendigung der Arbeitsverhältnisse in Höhe von ca. 200 000, Euro. Auch habe der revisionswerbende Verein weiterhin den Mietzins für das von ihm angemietete Objekt zu bezahlen. Darüber hinaus drohe eine Gefährdung des Kindeswohls der vom revisionswerbenden Verein betreuten Minderjährigen, welche aufgrund erlebter Traumatisierungen sensibel zu behandeln seien. Demgegenüber bestehe kein zwingendes öffentliches Interesse am alsbaldigen Vollzug des Erkenntnisses, weil eine akute Kindeswohlgefährdung der betreuten Minderjährigen nicht zu erwarten sei.
4 Mit Beschluss vom 29. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Zuerkennung der Revision stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, zumal die gesetzlichen Anforderungen an sozialpädagogische Einrichtungen deren Schutzzweck in erster Linie das Kindeswohl sei vom antragstellenden Verein nicht mehr erfüllt würden. Die für Minderjährige allgemein mit einem Wechsel der Betreuungseinrichtung verbundenen Nachteilte könnten nicht dafür ins Treffen geführt werden, einen Verbleib in einer den Anforderungen nicht entsprechenden Einrichtung zu erlauben. Überdies habe die belangte Behörde in einer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag auf eine Gefährdungsmeldung betreffend eine beim antragstellenden Verein betreute Minderjährige hingewiesen, aus der ein besonders sorgloses Verhalten des Vereins im Zusammenhang mit dem Schulbesuch der Minderjährigen hervorgehe.
5 Selbst unter der Annahme, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, würde eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des antragstellenden Vereins zu keinem anderen Ergebnis führen. Dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Kindeswohls stünden lediglich wirtschaftliche Interessen des antragstellenden Vereins in Form von der Höhe nach nur unkonkret vorgebrachten und mangels Aufschlüsselung nicht auf ihre Plausibilität überprüfbaren entfallenden Einnahmen und anfallenden Lohnkosten gegenüber. Der Umstand, dass die vom antragstellenden Verein betreuten Minderjährigen bislang nicht abgeholt worden seien, stelle kein gewichtiges Interesse am Fortbetrieb der Einrichtung dar, liege die Verantwortung der Betreuung dieser Minderjährigen doch beim die Obsorge ausübenden Kinder und Jugendhilfeträger.
6 Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026 beantragte der revisionswerbende Verein, den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 25. Dezember 2025 dahingehend abzuändern, dass der außerordentlichen Revision des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
7Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
8Nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
9Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 30 Abs. 3 VwGG ab Vorlage der Revision nach § 30 Abs. 2 VwGG gefasste Beschlüsse von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
10Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wirdgrundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (siehe etwa VwGH 25.7.2022, Ro 2022/11/0012, mwN).
11 Im gegenständlichen Antrag werden keine neuen Tatsachen oder geänderten Umstände im Verhältnis zu dem Sachverhalt, der bereits dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes zugrunde lag, dargetan.
12 Der Revisionswerber vermag mit seinem Antrag aber auch nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders als im Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu beurteilen wären.
13Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt fallgegenständlich schon aus dem Grund nicht in Frage, weil der antragstellende Verein den behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil am sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses nicht hinreichend darlegt. So werden die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile (weiterhin) nicht ausreichend konkretisiert (zur Konkretisierungspflicht, tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu den finanziellen Verhältnissen siehe etwa VwGH 24.10.2025, Ra 2025/11/0147, mwN). Das Vorbringen, der antragstellende Verein sei faktisch gezwungen, den Betrieb trotz Entziehung der Bewilligung weiterzuführen, weil die bislang betreuten Minderjährigen vom Kinder und Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig anderweitig betreut würden, erweist sich als Mutmaßung über ein allfälliges Fehlverhalten des Kinder und Jugendhilfeträgers. Ein dem antragstellenden Verein drohender unverhältnismäßiger Nachteil wird dadurch nicht aufgezeigt.
14 Soweit der antragstellende Verein mangelndes Parteiengehör zur vom Verwaltungsgericht zum Aufschiebungsantrag eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde rügt, ist ihm im Übrigen entgegenzuhalten, dass dieser Stellungnahme im gegenständlichen Abänderungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten wird.
15 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 12. Februar 2026
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