Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Österreichischen Tierärztekammer, vertreten durch Dr. Bernhard Eder, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. März 2022, Zl. LVwG AV 565/001 2020, betreffend Aufrechnung der Altersunterstützung mit Beitragsrückständen nach dem Tierärztekammergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Tierärztekammer; mitbeteiligte Partei: Dr. A F in W, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Fabriksgasse 10 12), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Österreichische Tierärztekammer hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 18. März 2020 sprach das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Tierärztekammer (belangte Behörde) aus, dass die näher bezifferten Beitragsrückstände der Mitbeteiligten gegen die ihr gebührende (ebenfalls bezifferte) Altersunterstützung aufgerechnet würden und der Antrag der Mitbeteiligten auf Auszahlung der Altersunterstützung abgewiesen werde.
2 Mit Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Erkenntnisses gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten insofern statt, als es den Bescheid in seinem Ausspruch über die Aufrechnung aufhob. Mit Spruchpunkt 1.b. wies es den Antrag der Mitbeteiligten auf Auszahlung der Altersunterstützung als unzulässig zurück. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es mit näherer Begründung für zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der Österreichischen Tierärztekammer.
4 Die vorliegend maßgebliche Bestimmung des TÄKamG, BGBl. I Nr. 86/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 171/2021, lautet (auszugsweise):
„Kuratorium
§ 42. (1) Das Organ der Tierärztekammer zur Entscheidung über
1. die Fondszugehörigkeit
2. die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen,
3. den Anspruch auf Fondsleistungen und
4. den Ausschluss von Kammermitgliedern aus einem der Fonds ist das Kuratorium.
...
(3) Das Kuratorium entscheidet durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
...“
5 Gemäß Art. 133 Abs. 6 B VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Z 1), die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Z 2) und der zuständige Bundesminister in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B VG genannten Rechtssachen (Z 3). Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Art. 133 Abs. 8 B VG die Bundes oder Landesgesetze.
6 Auf dem Deckblatt des Revisionsschriftsatzes wurde unter der Rubrik „Belangte Behörde, Revisionswerberin“ die „Österreichische Tierärztekammer“ mit ihrer Adresse in Wien angeführt. Die Revision wurde auch im Namen der Österreichischen Tierärztekammer gefertigt. Vor diesem Hintergrund und nach dem geltend gemachten Revisionspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. zu der bei einer Amtsrevision nach § 28 Abs. 2 VwGG ausreichenden Angabe, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde, etwa VwGH 7.9.2023, Ro 2023/09/0002, mwN) stützt die Revisionswerberin ihre Revisionslegitimation offenbar auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG (vgl. ähnlich VwGH 24.2.2020, Ra 2020/01/0014).
7 Dem Einleitungssatz des Bescheides vom 18. März 2020, der vom Vorsitzenden der Wohlfahrtseinrichtungen „Für das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen“ gefertigt wurde, ist Folgendes zu entnehmen: „Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Tierärztekammer erlässt über Antrag von Dr. [A F] vom 02.12.2019 folgenden Bescheid“. Belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht war somit das Kuratorium (vgl. idS VwGH 7.9.2023, Ro 2022/11/0008, mwN).
8 Die Österreichische Tierärztekammer hat den beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid nicht erlassen und ist somit auch nicht belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (zum Begriff der belangten Behörde vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161 0163, Rn. 23, mwN). Sie ist daher auch nicht legitimiert, als belangte Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG Amtsrevision gegen das angefochtene Erkenntnis zu erheben. Eine auf diese Bestimmung gestützte Revision hätte im Revisionsfall ausschließlich das Kuratorium erheben können (§ 42 Abs. 1 TÄKamG).
9 Dafür, dass sich die Revisionslegitimation der Österreichischen Tierärztekammer aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B VG) ergäbe, finden sich weder Anhaltspunkte noch wurde Solches in der Revision vorgebracht.
10 Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Umfang des zahlenmäßig bestimmten Begehrens der Mitbeteiligten auf die §§ 47 ff., insbesondere § 51 VwGG iVm. der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Juni 2024
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