Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I S, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. August 2025, Zl. LVwG 000694/8/MK, betreffend Übertretungen des Tierseuchengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 20. März 2024 erkannte die belangte Behörde die Revisionswerberin in drei Fällen schuldig, sie haben entgegen Bestimmungen des Bienenseuchengesetzes in Verbindung mit einer Verordnung der belangten Behörde Bienenvölker aus einer Zone, in der das Auftreten von Bösartiger Faulbrut der Honigbienen festgestellt worden sei, ausgebracht, weswegen über sie jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 600, verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe Folge, dass die gemäß Bestimmungen des Tierseuchengesetzes 2024 verhängten Geldstrafen mit jeweils € 300 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden) festgesetzt wurden. Die Revisionswerberin habe keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein materieller Schaden entstünde, der sie in ihrer Lebensführung „spürbar beeinträchtigen“ würde. Wie alle Imker in Ostösterreich sei sie von erheblichen wetterbedingten Ertragseinbrüchen betroffen, weswegen der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses „diese prekäre Lage weiter verschärfen“ würde.
4Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
5Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerberin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder eine Stundung der Geldstrafen (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0051, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug von solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 24. Oktober 2025
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