Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. der D GmbH (hg. protokolliert zu Ra 2026/10/0091) und 2. des Mag. Dr. G P (hg. protokolliert zu Ra 2026/10/0092), die Erstrevisionswerberin vertreten durch den Zweitrevisionswerber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. März 2026, Zl. VGW-001/V/057/522/2026-2, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Wiener Baumschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalles kann auf die zum gegenständlichen Sachverhalt bereits ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 2026, Ra 2025/10/0196, 0197 (betreffend eine Übertretung des Wiener Baumschutzgesetzes), verwiesen werden.
2 Zusammenfassend ergibt sich, soweit hier relevant, Folgendes:
3 Dem Zweitrevisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Dezember 2024 zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Erstrevisionswerberin zu verantworten, dass in einem näher genannten Zeitraum auf ihrem näher genannten Grundstück in Wien bestimmte Bäume ohne behördliche Bewilligung nach dem Wiener Baumschutzgesetz (W-BSG) entfernt wurden. Über den Zweitrevisionswerber wurden Geldstrafen (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt; ihm wurde außerdem ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, die Erstrevisionswerberin hafte für die über den Zweitrevisionswerber verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.
4 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 8. September 2025 wurde die von den Revisionswerbern dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs erwähnten Beschluss vom 13. Februar 2026, Ra 2025/10/0196, 0197 zurück.
5 Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 stellten die Revisionswerber einen „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG“. Nach Abschluss des Verfahrens seien neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen. Aufgrund eines Handywechsels seien Aufnahmen des betreffenden Grundstückes aus dem Jahr 2021 gelöscht und erst im Spätherbst 2025 durch einen neuerlichen Gerätewechsel aus einem zuvor unbekannten „Cloud-Altbestand“ rekonstruiert worden. Die Aufnahmen würden zeigen, dass es sich bei den betroffenen Flächen um Wald iSd § 1a Forstgesetz 1975 handle und die betreffenden Bäume daher nicht unter das W-BSG fallen würden. Die Revisionswerber treffe kein Verschulden am Unterbleiben der Beweisvorlage.
6 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 5. März 2026 wurde dieser Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht unter zutreffender Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, die Revisionswerber hätten ihren Antrag auf § 69 AVG gestützt. Auf das durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossene Verfahren sei § 69 AVG jedoch nicht anwendbar. Es wäre ausschließlich ein Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 32 VwGVG zu stellen gewesen. Der vorliegend von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützte Antrag auf Wiederaufnahme erweise sich als unzulässig.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es sei zu klären, ob ein Wiederaufnahmeantrag ohne Sachprüfung zurückgewiesen werden dürfe, weil die Partei § 69 AVG anführe, obwohl das Verwaltungsgericht § 32 VwGVG für einschlägig halte. Diese Frage betreffe die Auslegung von Parteianbringen nach dem objektiven Erklärungswert; zugleich sei anerkannt, dass § 32 VwGVG die Wiederaufnahme verwaltungsgerichtlicher Verfahren regle und „die Abtretungs-und Parallelmechanik zwischen VfGH und VwGH gesetzlich strikt getrennt“ sei. Weil das Verwaltungsgericht die Sache rein formal erledigt habe, stelle sich die Frage, wo die Grenze zwischen zulässiger prozessualer Formstrenge und unzulässigem Rechtsschutzformalismus verlaufe, wenn neue relevante Beweismittel vorgetragen würden.
12 Mit diesem Vorbringen lassen die Revisionswerber die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung gänzlich außer Acht.
13 Der Zweitrevisionswerber ist selbst Rechtsanwalt. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde ausdrücklich auf § 69 AVG gestützt; damit wurde die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde angestrebt und dies auch näher ausgeführt.
14 Eine Stattgebung des diesbezüglichen Antrages hätte aus dem Grunde des § 69 Abs. 1 AVG jedenfalls vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren „durch Bescheid abgeschlossen“ wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war.
15 Dies trifft jedoch nicht zu: Die Revisionswerber hatten nämlich in dem von ihrem Wiederaufnahmeantrag betroffenen Verfahren das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, wobei die Verwaltungssache durch (abweisendes) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zum Abschluss gelangt ist.
16 Weist das Verwaltungsgericht-wie hier in dem wiederaufzunehmenden Verfahren-die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt-wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war-an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. z.B. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010, mwH).
17 Auf das nach dem Vorgesagten durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossene Verfahren waren die §§ 69 f AVG somit nicht anwendbar; die Wiederaufnahme wäre somit ausschließlich mit einem-hier von den anwaltlich vertretenen Revisionswerbern nicht gestellten-Antrag gemäß § 32 VwGVG anzustreben gewesen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich daher als unzulässig. Von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht abgewichen.
18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise