Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger und den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision des Univ.-Prof. Dr. A B, vertreten durch Dr. Georg Prchlik, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. Februar 2026, 405-8/2254/1/11-2026, betreffend Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Disziplinarkommission für Salzburg; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf die im ersten und zweiten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnisse vom 3. September 2024, Ra 2023/09/0140 und 0141, und vom 4. September 2024, Ra 2025/09/0015 und 0016, verwiesen. Daraus hervorgehoben und ergänzend festgehalten wird Folgendes:
2 Mit Disziplinarerkenntnis vom 30. November 2022 erkannte der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Disziplinarkommission für Salzburg, den Revisionswerber schuldig, am 31. Jänner 2022 über eine näher genannte Internet-Plattform Impfunfähigkeitszertifikate ohne gewissenhafte ärztliche Untersuchung und genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen ausgestellt zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch die Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 55 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) begangen. Über den Revisionswerber wurde gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,--verhängt und er wurde zur Tragung der mit € 1.300,--bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens verpflichtet.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers im dritten Rechtsgang dahingehend statt, dass es die Geldstrafe auf € 7.000,--herabsetzte. Hinsichtlich der Schuld gab es der Beschwerde mit einer im Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe keine Folge. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. April 2026, E 1053/2026-6, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.
8 Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dem Sachverhalt der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in entscheidungswesentlicher Hinsicht gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.7.2021, Ra 2021/09/0163, mwN).
9 Mit dem Vorbringen zu einem Abweichen von „der herrschenden Judikatur zur Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Strafverfahren“ verabsäumt es der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung darzutun, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gleicht und das Verwaltungsgericht dennoch anders entschieden habe. Ein konkreter Bezug zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht hergestellt. Schon deshalb wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
10 Soweit der Revisionswerber der Sache nach eine Verletzung des Parteiengehörs und einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot geltend macht und dies erkennbar auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 4. September 2025, Ra 2025/09/0015 und 0016, stützt, wonach die inkriminierten Bescheinigungen eine gegenwärtige Impfunfähigkeit bestätigten, sohin das aktuelle Impfrisiko hinsichtlich einer SARS-CoV-2-Impfung individuell beurteilt werde und damit eine Abwägung des Risikos einer Erkrankung mit dem möglichen Risiko einer Impfung vorgenommen werde, und eine derartige Beurteilung ohne persönlichen Kontakt und gewissenhafter ärztlicher Untersuchung allein aufgrund der ungeprüften Übernahme der Beantwortung der online gestellten Frage „Können Sie ausschließen, dass Sie gegen die in der EU zugelassenen Covid-Impfstoffe allergisch sind?“ nicht den Anforderungen des § 55 ÄrzteG 1998 an eine nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommene Ausstellung nach genauer Erhebung der zu bestätigenden Tatsachen entspreche, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Bei Verfahrensmängeln, wie der Verletzung des Parteiengehörs und des „Überraschungsverbotes“, muss bereits in den Zulässigkeitsgründen die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa also auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. etwa VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0040, mwN). Ein derartiges Vorbringen enthält die Revision nicht.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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