Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Wagner, LL.M., über die außerordentliche Revision 1. der Dr. A B und 2. des Dr. C B, beide vertreten durch die Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Februar 2026, 1. LVwG 33.29-5117/2025-17 und 2. LVwG 30.29-5116/2025-16, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 8. Oktober 2025 wurde den Revisionswerbern als gemäß § 9 VStG Verantwortliche der D GmbH angelastet, dass diese GmbH als Arbeitgeberin eine namentlich genannte ukrainische Staatsangehörige im Tatzeitraum beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revisionswerber hätten dadurch jeweils eine Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen, weshalb über sie unter Anwendung des § 20 VStG jeweils eine Geldstrafe von € 500,--(für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt wurde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobenen Beschwerden gegen die dargestellten Straferkenntnisse jeweils als unbegründet ab und legte jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Die Revisionswerber wenden sich in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein schuldbefreiendes Kontrollsystem nicht habe dargelegt werden können.
7 Übertretungen nach § 28 Abs. 1 AuslBG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche strafbar, wenn er nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbilds durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm eine Unterlassung zur Last. In diesem Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbilds der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.
8 Nur wenn der Beschuldigte ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte, trifft ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat exkulpierende Wirkung (vgl. zum Ganzen VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0074 und 0075, mwN).
9 Betriebliche Kontrollsysteme, die einander in der Regel nicht gleichen, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 12.9.2025, Ra 2025/09/0051, mwN).
10 Das Verwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die Revisionswerber das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht glaubhaft gemacht hätten. Dabei ging das Verwaltungsgericht auf die von den Revisionswerbern ins Treffen geführten Maßnahmen, insbesondere Mitarbeiterschulungen und Betriebsanweisungen, automatisierte Fristenevidenzen zur Überwachung und Kontrolle auslaufender Beschäftigungsbewilligungen sowie dem Vieraugenprinzip bei Ein- und Austritten von Mitarbeitern im System, ein. Gerade bei Sachverhalten wie dem vorliegenden Fall einer ukrainischen Staatsbürgerin, bei dem eine komplexere rechtliche Lage vorgelegen sei, sei das Kontrollsystem jedoch nicht ausreichend ausgestaltet gewesen, um die Fehlbeurteilung durch die zuständige Mitarbeiterin hintanzuhalten. In diesem Zusammenhang verwies es auch darauf, dass von Seiten des Unternehmens mittlerweile zusätzliche Maßnahmen zur Hintanhaltung ähnlicher Fehlleistungen getroffen worden seien. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass diese Beurteilung des Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht fallbezogen grob fehlerhaft erfolgt sei und es sich um einen außerhalb des typischen und vermeidbaren Fehlerbereichs liegenden Fehler gehandelt habe.
11 Die Revisionswerber sehen die Zulässigkeit ihrer Revision auch darin gelegen, dass das Verwaltungsgericht keine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG ausgesprochen habe.
12 Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. gemäß § 38 VwGVG das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt demnach voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Umstände kumulativ vorliegen.
13 Zu dem in diesem Zusammenhang behaupteten Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von dem eines anderen Verwaltungsgerichtes und einer weiteren Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Steiermark genügt es darauf hinzuweisen, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/09/0085, mwN).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Folgen von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG nicht unbedeutend sind, weil es Schutzzweck des AuslBG ist, einerseits inländische Arbeitsuchende vor einem unregulierten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, und andererseits den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sichergestellt wird (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2019/09/0100, mwN; im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der sechswöchigen Frist des § 7 Abs. 6 Z 2 AuslBG VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0074 und 0075, mwN). Die Revisionswerber verabsäumen es, in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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