Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. April 2023, LVwG 2022/16/0167 1, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Imst (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) ein Hotel.
2 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2021 sprach die belangte Behörde dem Revisionswerber über seinen Antrag wegen der auf Grundlage des § 20 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) verfügten Betriebsschließung eine Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum 17. März 2020 bis 25. März 2020 zu. Das Mehrbegehren für den 16. März 2020 und den Zeitraum 26. März 2020 bis 13. April 2020 wies sie ab.
3 Der gegen den antragsabweisenden Teil des Bescheids gerichteten Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge, was es im Wesentlichen damit begründete, dass der Verdienstentgang nicht unmittelbar auf die zu diesen Zeiten von der belangten Behörde verordneten Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG zurückzuführen seien. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG voraus, dass eine der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat, oder anders gewendet scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl. VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, mwN).
7 Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits ausgeführt hat knüpft ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebiets beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassenen Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden (vgl. VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, Rn. 39 ff zu einer wie im gegenständlichen Fall auf Grundlage von § 24 EpiG in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2006 erlassenen Verordnung).
8 Vor diesem Hintergrund zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn er darauf abstellt, dass Gäste seines Hotels abreisen mussten oder nicht anreisen konnten:
9 Weder erlitt der Revisionswerber dadurch einen Verdienstentgang, dass er das Quarantänegebiet nicht verlassen durfte, noch trat bei den Touristen, die am Betreten dieses Ortsgebiets behindert wurden, ein Verdienstentgang ein, der auf den Revisionswerber hätte übergehen können (vgl. dagegen VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0006, betreffend Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG für Arbeitnehmer, die infolge einer Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG nicht zu ihrer Arbeitsstelle gelangen konnten; siehe auch VwGH 28.7.2023, Ra 2023/09/0086, Rn. 16). Der Umstand, dass die Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Tirol hiezu uneinheitlich sein soll, kann die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht begründen, erfüllt eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0056, u.a., mwN). Das angefochtene Erkenntnis weicht damit aber auch nicht wie in der Revision vorgebracht wird vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2022, Ra 2021/09/0229, ab, wurde in diesem dem Verwaltungsgericht doch erst die Prüfung des Bestehens von Ansprüchen nach § 32 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 24 EpiG aufgetragen, weil solche vom Verwaltungsgericht mit einer nicht tragfähigen Begründung ausgeschlossen wurden.
10 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen der Revision gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende Kausalität der Verkehrsbeschränkung für den Verdienstentgang infolge des zeitgleich in Kraft stehenden Verbots von touristischen Beherbergungen ohne nähere Konkretisierung in den Raum gestellt wird, der Revisionswerber hätte ohne den auf § 24 EpiG beruhenden verkehrsbeschränkenden Maßnahmen Gäste unterbringen können, die zu nicht-touristischen Zwecken kurzfristig eine Unterkunft benötigt hätten, vermag diese bloß hypothetische Möglichkeit zunächst keinen realen Verdienstentgang aufzuzeigen. Zudem wäre ein solcher aus den ausgeführten Gründen kein Verdienstentgang, der unmittelbar auf eine Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG zurückzuführen wäre, sodass auch in diesem Fall kein nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG zu ersetzender Schaden vorläge.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2023
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