Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A B, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2025, W116 2327197 1/3E, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Exekutivbeamten, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem gegen ihn das Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 eingeleitet worden war, als unbegründet ab.
2Der Verwaltungsgerichtshof hat einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen.
4Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Revision bewirkt, dass der „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also ihre Vollstreckbarkeit und die durch sie bewirkte Gestaltung der Rechtslage, ihre Tatbestandswirkungen und ihre Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolgs der Revision gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für den Revisionswerber nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden. Dies hätte in einem wie dem vorliegenden Fall zur Folge, dass das Disziplinarverfahren vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision in den Stand vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses zurückversetzt wäre und mit dessen Weiterführung, insbesondere der Durchführung einer Disziplinarverhandlung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zugewartet werden müsste (vgl. zum Ganzen VwGH 13.1.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).
5 Zwar hätte eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision insoweit die Rechtswidrigkeit eines zwischenzeitig infolge Weiterführung des Disziplinarverfahrens ergangenen Disziplinarerkenntnisses zur Folge, allein dieses Risiko führt jedoch im vorliegenden Fall angesichts des allgemeinen Interesses an der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im gegenwärtigen Verfahrensstand, insbesondere auch mit Blick auf die derzeitige Suspendierung des Revisionswerbers, nicht zur Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
6Die im Aufschiebungsantrag angesprochene Möglichkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil für die Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils der Hinweis auf bloß abstrakte, von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste hypothetische Möglichkeiten eines Nachteils nicht ausreichen (VwGH 14.5.2024, Ra 2024/09/0033).
Wien, am 2. Februar 2026
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