Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. E N, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2026, W164 2225092-2/15E, betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem BSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) aus, dass der nunmehrige Revisionswerber seit dem 1. November 2014 „bis laufend“ in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.). Die SVS stellte im Weiteren ab dem 1. November 2014 monatliche Beitragsgrundlagen des Revisionswerbers fest (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete den Revisionswerber zudem zur Entrichtung eines Beitragszuschlags (Spruchpunkt 3.).
2 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071, verwiesen, mit dem das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2024, W164 2225092-2/2E, aufgrund einer Amtsrevision der SVS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben worden ist.
3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides der SVS vom 14. Juni 2022 als unbegründet ab und setzte-in teilweiser Abänderung der Spruchpunkte 2. und 3. dieses Bescheides-die monatlichen Beitragsgrundlagen und den vom Revisionswerber zu leistenden Beitragszuschlag fest. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Der Feststellung der Pflichtversicherung nach dem BSVG legte das Bundesverwaltungsgericht zugrunde, der Revisionswerber sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Eigentümer der forstwirtschaftlichen Grundstücke Nr. 1, KG M, Nr. 2, KG W, und Nr. 3, KG W, gewesen, deren festgesetzter gemeinsamer Einheitswert (bei einer Gesamtgröße von ca. 18 ha) gerundet ab 1. April 2018 € 2.500,00 und davor € 2.600,00 betragen habe. Die Waldflächen der Grundstücke grenzten aneinander und stellten in der Natur ein zusammenhängendes Waldgebiet dar. Das ebenfalls im Eigentum des Revisionswerbers stehende landwirtschaftlich bewertete Grundstück Nr. 4, KG M, sei während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums eine Brache gewesen.
5 Der Revisionswerber habe in den Jahren 1999 und 2011 die Nichtbewirtschaftung seiner forstwirtschaftlichen Grundstücke gemeldet. Tatsächlich habe er ab November 2014 auf dem 13,9025 ha großen Grundstück Nr. 1, KG M, flächig eine Schadholzbeseitigung und Durchforstung vorgenommen und dabei 401,46 fm Schleifholz und gute Klasse Faserholz geerntet. Auch seien vom Revisionswerber im Jahr 2021 auf einem wesentlichen Teil dieses Grundstückes flächig Durchforstungsmaßnahmen mittels vollmechanisierter Holzernte durchgeführt worden. Auf dem 1,2258 ha großen Grundstück Nr. 2, KG W, habe der Revisionswerber im Jahr 2021 auf ca. 0,9 ha eine motormanuelle Durchforstung durchgeführt und ca. 30 fm schlechtwüchsiges Schleif-und Faserholz aus Fichte geerntet. Das 2,5270 ha große Grundstück 3 KG W grenze unmittelbar an die Parzelle 2 KG W; dort seien vom Revisionswerber keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt worden. Aufforstungen seien auf den Grundstücken keine erfolgt. Die Durchforstungen seien nicht behördlich angeordnet gewesen. Bei den verfahrensgegenständlichen Waldflächen bestehe keine erhöhte Schutz-, Wohlfahrts-oder Erholungsfunktion. Die Waldflächen seien für eine Bewirtschaftung geeignet.
6 Der Revisionswerber habe somit aus dem Wald Nutzen gezogen und Handlungen gesetzt, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes darstellten. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers hätten die Maßnahmen auch nicht etwa bloß dem Schutz vor Käferbefall gedient, sondern sei eine Ernte von Holz vorgenommen worden.
7 Insgesamt sei die SVS daher zu Recht davon ausgegangen, dass als Folge des festgestellten Durchforstens und Erntens in (wesentlichen) Teilen des zusammenhängenden Waldgebietes das gesamte im Eigentum des Revisionswerbers stehende Waldgebiet bewirtschaftet werde und somit eine forstwirtschaftliche Nutzung erfolge. Der Revisionswerber sei somit aufgrund des Führens eines forstwirtschaftlichen Betriebes der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterlegen.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision wendet sich gegen die Annahme des Eintritts einer Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach dem BSVG (Spruchpunkt 1. des Bescheides der SVS vom 14. Juni 2022). Es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob Handlungen, die ein Waldbesitzer auf seinen forstwirtschaftlichen Flächen gesetzt habe, auch dann „als forstwirtschaftliche Nutzung auf Dauer“ anzusehen seien, wenn solche Handlungen „nur 1x aus welchem Grunde auch immer“ erfolgt seien und sich aus dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes lediglich ein Reinertrag von rund € 8,00 pro Hektar ergebe. Dieser geringe Reinertrag folge nämlich daraus, dass nach § 32 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) der Ertragswert (hier insgesamt ca. € 2.600 bei einer Gesamtgröße der Grundstücke von ca. 18 ha) das 18fache des Reinertrages betrage. Tatsächlich sei-ausgehend von dieser Bewertung der Liegenschaften-eine „nachhaltige Bewirtschaftung überhaupt nicht möglich“.
12 Zur Frage, wann eine forstwirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen ist, ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Vorkenntnis Ra 2024/08/0071 (Rn. 35 ff) zu verweisen. In Hinblick auf das Vorbringen in der Revision ist insoweit hervorzuheben, dass nach den dort dargelegten Grundsätzen eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes jedenfalls dann vorliegt, wenn-über eine bloß forstrechtlich gebotene Schadholzbeseitigung hinaus-Schlägerungen, somit eine Gewinnung (Ernte) von Holz, stattfindet und dadurch aus dem Wald Nutzen gezogen wird. In diesem Sinn ist auch eine Durchforstung des Waldbestandes und die damit einhergehende Schlägerung des Dünnholzes und kranker Bäume bereits als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (Ra 2024/08/0071, Rn. 38, mwN). Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Bewirtschaftung in diesem Sinn erfolgt und lag daher eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor (vgl. idS auch bereits Ra 2024/08/0071, Rn. 44 f). Dass diese Sachverhaltsfeststellungen auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren bzw. einer unrichtigen Beweiswürdigung beruhen, legt die Revision nicht konkret dar.
13 Ergänzend ist vor dem Hintergrund des Zulässigkeitsvorbringens festzuhalten, dass es für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht darauf ankommt, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist. Die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt vielmehr auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit etwa bloß als Hobby betrieben wird (vgl. etwa VwGH 6.11.2019, Ra 2018/08/0194, mwN).
14 Der Einheitswert der forstwirtschaftlichen Grundstücke des Revisionswerbers und damit seines forstwirtschaftlichen Betriebs hat unstrittig die maßgeblichen Mindesteinheitswerte für den Eintritt der Pflichtversicherung sowohl in der Unfallversicherung (§ 3 Abs. 1 Z 1 BSVG) als auch in der Kranken-und Pensionsversicherung (§ 2 Abs. 2 BSVG) überschritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht den Eintritt der Pflichtversicherung nach dem BSVG bejaht.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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