Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des D W, vertreten durch Mag. Andrea Hofmann-Stellwag, Rechtsanwältin in Leoben, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2026, G308 2310207-1/12E, betreffend Ruhen des Arbeitslosengeldes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Leoben), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG im Zeitraum von 23. Dezember 2024 bis 13. Jänner 2025 ruhe, weil er in diesem Zeitraum Krankengeld bezogen habe.
2 Das Ruhen des Anspruchs trete ex lege ein, der Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG sei auf Grund des Bezugs von Krankengeld im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „zweifelsohne“ verwirklicht worden.
3 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend. Nach dieser Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 20.8.2025, Ra 2025/08/0031) sei die Behörde verpflichtet, die Arbeitsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen, wenn Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen bestünden. Der Revisionswerber habe sich am 23. Dezember 2024 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitsfähig gemeldet und eine Gesundmeldung, unterfertigt von seinem behandelnden Arzt, vorgewiesen. Das AMS hätte daher von der Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers ausgehen bzw. eine entsprechende Prüfung einleiten müssen. Die Feststellung bzw. Überprüfung der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten sei ein sich aus dem ASVG ergebendes Recht des Versicherten, zumal davon abhängig die Beurteilung erfolge, ob einem Versicherten Krankengeld oder allenfalls Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zustehe. Gerade wegen des Umstands, dass dem Revisionswerber für den Zeitraum 23. Dezember 2024 bis 13. Jänner 2025 „von Amts wegen“ Krankengeld ausbezahlt worden sei, obwohl von seiner Seite am 23. Dezember 2024 eine Gesundmeldung erfolgt sei, hätte das AMS die Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers zu überprüfen gehabt, da die bestehende Arbeitsfähigkeit die Leistung von Krankengeld ausschließe. Im Sinne des Versicherten seien lediglich jene Zeiträume als Krankenstand zu werten, in denen auch tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorliege. Da hinsichtlich des Krankengeldes die Gefahr der „Aussteuerung“ bestehe, erscheine es nicht rechtens und im Widerspruch zur „Oberstgerichtlichen Judikatur“, trotz Meldung der Arbeitsfähigkeit die Bezahlung des Krankengeldes weiterlaufen zu lassen und „schlichtweg“ einen Ruhenstatbestand nach dem AlVG anzunehmen.
8 Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht das Arbeitslosengeld während des Bezugs von Kranken- oder Wochengeld (sowie-was im vorliegenden Fall nicht relevant ist-bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 ASVG). Das Ruhen tritt, wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG im Zusammenhang mit der Formulierung der anderen Ruhenstatbestände und der Verwendung des Wortes „Bezug“ in den §§ 17 bis 19 AlVG als auch aus dem erkennbaren Zweck dieser Regelung, eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversorgung für denselben Zeitraum zu vermeiden, ergibt, mit seinem Anfall im Sinn des § 86 Abs. 1 iVm §§ 85, 138 ff ASVG ein und dauert bis zum Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld (vgl. VwGH 14.4.2010, 2007/08/0134, mwN).
9 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Revisionswerber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Krankengeld bezogen hat. Damit kam es zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG. Ob der Anspruch auf Krankengeld-insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit-zu Recht bestand, musste vom AMS nicht geklärt werden, zumal eine Rückforderung nach § 107 ASVG-womit im Nachhinein eine Versorgungslücke entstünde-nur in Betracht kommt, wenn der Leistungsbezieher aus den dort genannten Gründen (bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen, Verletzung der Meldevorschriften, mangelnde Gutgläubigkeit, Doppelversorgung insbesondere durch Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis) nicht schutzwürdig ist.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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