ASVG
Gliederung
ZWEITER TEIL. Leistungen der Krankenversicherung.
ABSCHNITT II. Leistungen im Besonderen.
3. UNTERABSCHNITT. Krankengeld.
§ 142 Versagung des Krankengeldes.
(1) Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit,
1.die sich der (die) Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat, sofern er (sie) nach § 91 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
2. die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen in der im § 123 aufgezählten Reihenfolge, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde und sie an der Ursache der Versagung nicht schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte.
§ 142 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 142 Versagung des Krankengeldes.
…§ 142. (1) Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, 1. die sich der (die) Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel…
§ 117 Leistungen
§ 117. Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt: 1. Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen ( §§ 132a und 132b ); 2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung…
§ 90 Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld
…Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung ( § 88 Abs. 1 ) oder Versagung ( § 142 ) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt.…
§ 143d 3b. Unterabschnitt
…die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Geld- und Sachbezüge gebührt, sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach § 139 anzurechnen. § 142 ist sinngemäß anzuwenden. (5) Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld kann erst nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit entstehen. (6) …
Art. 2 § 16 AlVG · AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 16 Ruhen des Arbeitslosengeldes
…§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes , b) während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion, c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder…
§ 9 KGG · KGG · Karenzgeldgesetz
§ 9 Ruhen des Karenzgeldes
…1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während 1. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6 ASVG; 2. der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege; 3. der Verbüßung einer Freiheitsstrafe…
§ 61a GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 61a Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung
…des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung ( § 88 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ) oder Versagung ( § 142 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt.…
§ 57a BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 57a Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung
…des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung ( § 88 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ) oder Versagung ( § 142 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt.…
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