Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W S, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2026, W223 2314099-1/5E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Neusiedl am See), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde die Abweisung eines Antrags des Revisionswerbers auf Gewährung von Notstandshilfe bestätigt.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die angefochtene Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Bei einem Ausspruch, mit dem ein Begehren abgewiesen wurde, trifft dies grundsätzlich nicht zu. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nie mehr erreicht werden als durch die Revision selbst. Dem Antragsteller kann daher durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. VwGH 26.4.2023, Ra 2023/07/0075, mwN).
4 Auch die Abweisung eines Antrages auf Notstandshilfe ist in diesem Sinn keinem Vollzug zugänglich, sodass die Zuerkennung aufschiebender Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 29.7.2011, AW 2011/08/0029, mwN).
5 Schon deshalb war dem Antrag des Revisionswerbers, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben. Dazu tritt, dass der Revisionswerber auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil darlegt, der sich für ihn aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt (vgl. zu den Darlegungspflichten insoweit etwa VwGH 12.6.2025, Ra 2025/08/0057).
Wien, am 26. Mai 2026
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