W223 2314099-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Oliver Leopold FRITZ und Mag. Rainer PORICS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des AMS Neusiedler See, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.02.2025 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 17.02.2025 gemäß § 33 Abs. 2 AlVG iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe und es abgelehnt hätte, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde § 9 Abs. 1 AlVG unrichtig ausgelegt hätte. Der Beschwerdeführer sei immer arbeitswillig und habe jeder legalen Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und stehe dieser weiterhin zur Verfügung.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2025 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass der Antrag auf Notstandshilfe vom 17.02.2025 mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 38 iVm § 7 und § 9 AlVG abgewiesen werde.
4. Mit Schreiben vom 07.05.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung (gemeint: Beschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 10.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt im Wesentlichen seit dem 16.04.2003 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit dem 22.11.2003 steht er mit Unterbrechungen im Notstandshilfebezug. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis war im Zeitraum 01.12.2008 bis 28.02.2009 bei der Dienstgeberin XXXX Seither war der Beschwerdeführer nicht mehr vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Am 25.11.2024 fand bereits eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt, in der dieser darüber informiert wurde, dass er auch bereit sein müsse, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und er das Zustandekommen einer solchen nicht vereiteln dürfe. In dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer sich noch bereit, sich auf Stellen der belangten Behörde zu bewerben. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift der Niederschrift.
Mit Geltendmachung zum 17.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Notstandshilfe. Im diesbezüglichen Antragsformular strich der Beschwerdeführer jedoch im Punkt 13 den Satz: „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“.
Im Schreiben vom 06.03.2025, betitelt mit „Information und Belehrung“ führte der Beschwerdeführer aus, dass die Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung sei und er keinen zivilrechtlichen Vertrag diesbezüglich mit der belangten Behörde abgeschlossen hätte. Der Beschwerdeführer bezeichnete die Arbeitsvermittlung der belangten Behörde hierbei auch mehrfach als illegal.
Der Beschwerdeführer ist, zumindest seit 17.02.2025, nicht bereit, der belangten Behörde zum Zwecke der Arbeitsvermittlung durch die belangte Behörde zur Verfügung zu stehen. Er ist nicht bereit, eine ihm durch die belangte Behörde vermittelte Beschäftigung anzunehmen.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und dem letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gründen sich auf dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 02.03.2026.
Der beschwerdegegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Geltendmachung 17.02.2025 liegt im gegenständlichen Verwaltungsakt ein. Aus diesem ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer auf Seite 4 unter Punkt 13 dieses Antrages den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ durchgestrichen hat. Es war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer betreffend den gegenständlichen Antrag durch das bewusste Entfernen der genannten Passage zum Ausdruck gebracht hat, der belangten Behörde nicht zum Zwecke einer Arbeitsvermittlung durch die belangte Behörde zur Verfügung zu stehen. Er hat bereits hiermit seine Haltung, der Arbeitsvermittlung der belangten Behörde nicht zur Verfügung zu stehen, deutlich zum Ausdruck gebracht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im (ebenfalls im Akt aufliegenden) Schreiben vom 06.03.2025 „Information und Belehrung“ ebenfalls dargelegt hat, dass er sich nicht der Arbeitsvermittlung der belangten Behörde zur Verfügung stellen wolle, er diese zudem mehrfach als „illegal“ bezeichnete.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Wenn gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
§ 56 Abs. 2 S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.
Dies bedeutet unter anderem Folgendes:
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten wie folgt:
„Abschnitt 1
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(…).
Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(…).
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(…).
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 38 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. auch VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). Diese Voraussetzung muss während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit vorliegen.
Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Arbeitsloser generell die Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ablehnt und daher mangels Arbeitswilligkeit die Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit in diesem Sinn etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169, mwN).
Am 17.02.2025 stellte der Beschwerdeführer den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe und hat den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ gestrichen. Dadurch hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, eine ihm durch die belangte Behörde vermittelte Beschäftigung anzunehmen und damit den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen.
Wie festgestellt, ist nach Ansicht des Beschwerdeführers die Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung und hätte er hierfür keinen zivilrechtlichen Vertrag abgeschlossen (Schreiben vom 06.03.2025). Hierbei wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2025, Ro 2022/08/0011, verwiesen. In diesem Erkenntnis wird vom Bescheidspruch des AMS abhängig gemacht, ob es dort um Privatwirtschaftsverwaltung oder Hoheitsverwaltung geht (siehe Rz 27f). Da es dort um einen Anspruch auf „Arbeitslosengeld“ ging, handelte es sich gerade nicht um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung. Im gegenständlichen Verfahren geht es um den Anspruch auf Notstandshilfe und somit ebenso um Hoheitsverwaltung, da über eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung abgesprochen wird. Stellt der Beschwerdeführer sich somit nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, steht ihm keine Notstandshilfe zu. Hierzu wird weiters darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2024 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde über die Verpflichtung zur Aufnahme einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen Beschäftigung ausreichend informiert.
Da der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe vom 17.02.2025 den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ gestrichen hat, hat der Beschwerdeführer offenkundig zum Ausdruck gebracht, nicht bereit zu sein, eine ihm durch die belangte Behörde vermittelte Beschäftigung aufzunehmen und damit seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen. Dies hat er mit Schreiben vom 06.03.2025 erneut bestätigt.
Da der Beschwerdeführer nach § 9 Abs. 1 AlVG u.a. bereit sein muss, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, reicht es für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht aus, eine Liste von Eigenbewerbungen vorzulegen, um die Arbeitswilligkeit zu belegen.
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt umfassend erhoben und ihre rechtliche Beurteilung auf die geltende Gesetzeslage, insbesondere auf § 9 AlVG sowie die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, gestützt. Eine unsachliche oder willkürliche Gesetzesanwendung ist somit nicht erkennbar. Vielmehr entspricht die Auslegung des § 9 Abs. 1 AlVG durch die belangte Behörde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Arbeitswilligkeit nur dann vorliegt, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle gesetzlich geforderten Obliegenheiten – insbesondere die Annahme zumutbarer Beschäftigungen und die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung des AMS – zu erfüllen (vgl. VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169).
Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme einer näher bezeichneten Person ist zunächst festzuhalten, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096; 08.01.2015, Ra 2014/08/0064). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme einer näher bezeichneten AMS-Mitarbeiterin als Zeugin für den Umstand, dass die zur Entscheidung führenden Gründe im bekämpften Bescheid keine Deckung finden würden, war mangels Relevanz abzulehnen. Denn konkret galt es die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, der diesbezügliche Antrag auf Notstandshilfe, in welchem der Beschwerdeführer den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden.“ gestrichen hat, liegt im Akt auf. Zudem wurde vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 06.03.2025 dargelegt, dass er sich nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen wolle. Der Verweis auf die Arbeitswilligkeit bzw. darauf, dass er der „legalen“ Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, ist nicht geeignet, seine Arbeitsvermittlung darzulegen, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich darlegte, dass er keine Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde erhalten möchte. Der Beschwerdeführer führte im Beweisantrag nicht aus, inwiefern die namhaft gemachte Zeugin an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken könne.
Angesichts der getroffenen Feststellungen kann somit nicht von einer Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat dem Antrag auf Notstandshilfe vom 17.02.2025 sohin zu Recht mangels Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, weshalb die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ausschließlich angeführt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Willkür ausgeübt hätte und die zur Entscheidung führenden Gründe im angefochtenen Bescheid keine Deckung im Akt finden würden. Hierbei liegt jedoch sowohl der Antrag vom 17.02.2025 als auch das Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Titel „Information und Belehrung“ im Akt auf, aus diesen ist die Verweigerung der Annahme einer vom AMS vermittelten Stelle bereits eindeutig ableitbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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