Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. S, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. November 2022, Zl. LVwG 41.28 6460/2022 2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Der Revisionswerber hat als Mitglied einer Agrargemeinschaft am 27. Jänner 2022 bei der belangten Behörde gemäß § 6 Abs. 5 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 beantragt, dem Obmann der Agrargemeinschaft aufzutragen, dem Revisionswerber Aufklärungen durch Vorlage zweier näher bezeichneter Urkunden zu erteilen.
2 Mit Bescheid vom 11. Juni 2022, ABBST 2F 8/1997 882, hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen.
3 Mit Erkenntnis vom 14. November 2022, Zl. LVwG 41.28 6460/2022 2, hat das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen.
4 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründet er im Wesentlichen damit, dass Windkraftanlagen auf dem agrargemeinschaftlichen Besitz, welche aufgrund gerichtlich strafbarer Handlung erschlichen seien, für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bei seiner Rechtsausübung als Agrargemeinschaftsmitglied darstellten, weil die vom Windpark betroffene Grundfläche nicht mehr agrarisch nutzbar sei. Aus verfahrensökonomischer Sicht sei es (aus näher ausgeführten Gründen, insbesondere den Kosten des Rückbaus) unbedingt zu vermeiden, dass weitere Windkraftanlagen auf dem agrargemeinschaftlichen Besitz aufgrund einer (behauptetermaßen) erschlichenen Dienstbarkeit rechtswidrig errichtet würden.
5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die angefochtene Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Ein Ausspruch, mit dem ein Begehren abgewiesen wurde, ist aber grundsätzlich keinem Vollzug zugänglich. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nie mehr erreicht werden als durch die Revision selbst. Dem Antragsteller kann daher durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. VwGH 30.1.2023, Ra 2023/10/0012, mwN).
7 Dass die vom Revisionswerber bekämpfte Abweisung seines Antrags (ausnahmsweise) einem Vollzug zugänglich wäre, ist nicht zu erkennen. Die im Aufschiebungsantrag angeführten Nachteile (Errichtung von Windkraftanlagen) wären auch nicht Folge des angefochtenen Erkenntnisses.
8 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. April 2023
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