Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aMerl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des F W G T, vertreten durch die Koch Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. März 2026, LVwG 40.4-3785/2025-4, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Hitzendorf; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 20. Dezember 2024 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H vom 11. April 2024, mit welchem den Miteigentümern der Privatstraße „H“ aufgetragen worden war, die auf einem näher bezeichneten Grundstück befindliche Privatstraße binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, als unbegründet abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des durch das oben genannte Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht-soweit für das Revisionsverfahren relevant-zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe seinen Antrag darauf gestützt, dass der Bürgermeister und der Bauamtsleiter der Marktgemeinde H das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2024 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG erschlichen hätten. Einen sonstigen Wiederaufnahmegrund habe der Revisionswerber nicht in hinreichend konkreter Weise vorgebracht. Der Revisionswerber habe das Vorliegen des Wiederaufnahmegrunds des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde auf das Aufforderungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2024 sowie der Amtsleiter in der Verhandlung am 18. Dezember 2024 den Widmungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 26. Juli 1995 verschwiegen habe, mit dem die Privatstraße „H“ als für den Bauplatz geeignete Zufahrtsmöglichkeit „bescheidmäßig erlassen“ worden sei.
4 Im vorliegenden Fall liege schon die erste Voraussetzung des § 32 Abs. 1 Z 1 zweiter Tatbestand VwGVG, dass die Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hätte, nicht vor. Weder sei die Behörde zur Vorlage des Widmungsbewilligungsbescheids vom 26. Juli 1995 aufgefordert noch der Vertreter der Behörde in der Verhandlung dazu befragt worden, sodass die Behörde zu dessen Vorlage bzw. Bekanntgabe auch nicht verpflichtet gewesen sei. Nichtsdestoweniger habe sie diesen Widmungsbewilligungsbescheid aber mit der Vorlage des vollständigen Behördenakts zu einem näher bezeichneten Grundstück vorgelegt. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 26. Juli 1995 auch nicht entscheidungsrelevant.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst zusammengefasst vor, im vorliegenden Fall stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nach welchen Maßstäben ein auf § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG gestützter Wiederaufnahmeantrag auszulegen sei. Aus dem Gesamtinhalt des Anbringens des Revisionswerbers ergebe sich, dass dieser auch auf die Tatbestandsvariante der Herbeiführung der Entscheidung durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung Bezug genommen habe. Das Verwaltungsgericht habe den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund inhaltlich jedoch auf den Unterfall des „Erschleichens“ reduziert und in Missachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (mit Hinweis auf VwGH 28.11.2024, Ra 2022/16/0024) die gebotene Vorfragenprüfung, ob eine gerichtliche strafbare Handlung dahingehend vorliege, dass sich die Entscheidungsorgane der Marktgemeinde H eine ihnen sachlich nicht zukommende Zuständigkeit angemaßt hätten, unterlassen.
9 Zunächst wird festgehalten, dass der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung den Feststellungen im angefochtenen Beschluss, wonach dem Verwaltungsgericht der Widmungsbewilligungsbescheid vom 26. Juli 1995 tatsächlich vorlag, nicht entgegentritt. Vor diesem Hintergrund legt die Revision nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang eine gerichtlich strafbare Handlung im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 1 dritter Tatbestand VwGVG vorliegen könnte. Das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen (Pkt. 2.1. und 2.2.) geht schon deshalb ins Leere.
10 Die weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit (2.6. bis 2.9.), die im Übrigen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. dazu etwa VwGH 27.3.2026, Ra 2026/06/0059, mwN), betreffen die Frage der Rechtmäßigkeit des Beseitigungsauftrages der Privatstraße „H“, welcher Gegenstand des dem Wiederaufnahmeverfahren zugrundeliegenden Erkenntnisses vom 20. Dezember 2024 war, jedoch nicht des im vorliegenden Revisionsverfahren gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages. Dieses Zulässigkeitsvorbringen vermag daher schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
11 Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geltend macht (Punkt 2.5), ist darauf hinzuweisen, dass das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. etwa VwGH 18.3.2026, Ra 2025/10/0147, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2026
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