Ra 2022/16/0024 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die in § 32 Abs. 2 VwGVG 2014 vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 26.4.2013, 2011/11/0051; 13.1.1993, 92/12/0046).