Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des A M, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. August 2025, Zlen. 405 9/1392/1/6 2025 und 405 9/1396/1/4 2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2025 wurde dem Revisionswerber, einem syrischen Staatsangehörigen, für April 2025 Sozialunterstützung in der Höhe von € 2.425,77 zuerkannt und begründend ausgeführt, dass die Hilfe für den Lebensunterhalt gemäß § 8b Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) aufgrund nicht erfolgter Anmeldung zu einem A1 Deutschkurs für drei Monate um 25% zu kürzen sei.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2025 wurde dem Revisionswerber für Juni 2025 Sozialunterstützung in der Höhe von € 3.369,27 zuerkannt und die Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt um 25% gemäß § 8b SUG mit der Verletzung des Integrationsgesetzes begründet.
3 Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte soweit für den vorliegenden Revisionsfall relevant fest, der Revisionswerber habe laufend seit November 2015 nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich und seine Familie Sozialunterstützung nach dem SUG bezogen. Er habe am 14. Juli 2017 die Integrationserklärung nach dem Integrationsgesetz (IntG) und (zuletzt) am 26. November 2021 bei der belangten Behörde ein Informations und Belehrungsblatt nach dem SUG eigenhändig unterfertigt. Der mittlerweile 52 Jahre alte Revisionswerber halte sich somit seit nunmehr etwa 10 Jahren in Österreich auf, sei jedoch wie in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei hervorgekommen sei der deutschen Sprache nicht einmal ansatzweise mächtig, ohne tragfähige Gründe, die der Erlernung der deutschen Sprache bzw. der aktiven Teilnahme an den vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) angebotenen Kursen entgegenstünden, vorzubringen. Er sei trotz mehrfach absolvierten näher aufgezählten Deutschkursen des ÖIF (insgesamt sieben Deutschkurse in den Jahren 2017 bis 2021) noch nie zu einer Deutschprüfung (beginnend) mit bzw. auf dem Niveau A1 angetreten.
5 Der Revisionswerber habe die maximale Anzahl an in Präsenz geführten förderbaren Deutschkursen auf dem Niveau A1 in Anspruch genommen. Eine Förderung auf dem Folgeniveau A2 wäre lediglich mit einem entsprechenden Einstufungsergebnis oder nach Vorliegen eines „ÖIF Prüfungszertifikates“ auf dem Niveau A1, das nicht älter als sechs Monate sei, möglich. Dem Revisionswerber stünden jedoch (wie einem Schreiben des ÖIF an ihn vom 29. Jänner 2025 zu entnehmen sei), unabhängig von der Förderfähigkeit, sämtliche Deutschlernangebote frei zugänglich und kostenlos online zur Verfügung. Alle Online Deutschlernangebote des ÖIF seien unter anderem auch, wie hier maßgeblich, in der arabischen Sprache in Wort und Schrift zugänglich.
6 Der Revisionswerber habe der belangten Behörde ein Schreiben der BFI Salzburg BildungsGmbH übermittelt, wonach eine Anmeldung des Revisionswerbers zum Kurs „Basisbildungsangebot DUNJA“ und seine Aufnahme in die Warteliste erfolgt seien. Einschlägige Kurse liefen jedoch nicht über den ÖIF und würden sich im Übrigen (ohne speziell auf die Erlangung eines Deutschprüfungszertifikates zielgerichtet zu sein) lediglich allgemein an Menschen mit wenig Lernerfahrung richten.
7 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf den Akt sowie die mündliche Verhandlung und setzte sich näher mit dem durch einen gültigen Behindertenpass ausgewiesenen Grad der Behinderung des Revisionswerbers von 50% auseinander, der diesen aus näher dargestellten Gründen jedoch nicht an der Absolvierung von Deutschkursen in Präsenz und/oder online sowie Prüfungen hindere.
8 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, § 8b Abs. 3 erster Satz SUG verweise auf § 16c Abs. 1 IntG, sodass als Voraussetzungen für einen ungekürzten Bezug von Sozialunterstützung nicht nur die vollständige (bloße) Teilnahme an Kursen, sondern auch eine gehörige (aktive) Mitwirkung an diesen gefordert sei. Darüber hinaus sei in § 16c IntG ebenso zwingend als Voraussetzung für einen laufend ungekürzten Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (hier konkret Sozialunterstützung nach dem SUG) die Pflicht zur Absolvierung einer B1 Integrationsprüfung des ÖIF normiert. Auch wenn in den gesetzlichen Bestimmungen keine Fristen normiert seien, sei im vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen, dass der (zumindest) seit dem Jahr 2021 nicht (wenigstens) erfolgte Antritt zur Deutschprüfung auf dem Niveau A1 den Vorgaben des § 8b Abs. 3 SUG iVm § 16c IntG nicht entsprechen könne und der Revisionswerber aufgrund seines demnach schuldhaften Verhaltens auch die Konsequenz der Kürzung der Hilfe für den Lebensunterhalt um 25% zu tragen habe.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst im Wesentlichen vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob im Sinne einer verfassungs und europarechtskonformen Interpretation eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 8b Abs. 3 SUG iVm § 16c IntG dann vorliege, wenn alle angebotenen geförderten Deutschkurse des ÖIF besucht und beendet worden seien, aber keine Einstufungsprüfung auf einem B1 vorgelagerten Niveau mit Erfolg abgeschlossen worden sei, und ob der Betroffene tatsächlich verpflichtet werden könne, „kostenpflichtige ‚Selbstzahlerkurse‘“ zu besuchen; dies insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 4. Februar 2025 in der Rechtssache C 158/23 (Keren) .
14 Gemäß § 8b Abs. 3 erster und zweiter Satz SUG ist Asylberechtigten oder drittstaatsangehörigen Personen, die während des Bezugs von Leistungen der Sozialunterstützung schuldhaft gegen Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 IntG verstoßen, die Hilfe für den Lebensunterhalt um 25% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate.
15 Gemäß § 16c Abs. 1 IntG haben Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfe Grundsatzgesetz), sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung (§ 6 Abs. 1) zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, der Pflicht zur Absolvierung einer B1 Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses gemäß § 5 bzw. § 16a.
16 § 16c Abs. 1 IntG führt hinsichtlich der dort genannten Personengruppen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, eine Pflicht „zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte und Orientierungskurses gemäß § 5 bzw. § 16a“ IntG an, ohne wie etwa § 6 Abs. 1 IntG auf eine gleichlautende Verpflichtung in Ansehung der in § 4 IntG geregelten Deutschkurse Bezug zu nehmen. Gleichzeitig wird in § 16c Abs. 1 IntG allerdings normiert, dass die Betreffenden „der Pflicht zur Absolvierung einer B1 Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds“ unterliegen. Bereits aus dem Wortlaut des § 16c Abs. 1 IntG ergibt sich somit unmissverständlich, dass die dort genannten Personen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, der Pflicht zur Absolvierung der genannten Prüfung unterliegen. Eine Frist zur Absolvierung dieser Prüfung sieht diese Bestimmung nicht vor. Wurde diese Prüfung nicht absolviert, liegt demnach ein Verstoß gegen die genannte Pflicht nach §16c Abs. 1 IntG vor (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/10/0012).
17 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers liegt demnach bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend vor, dass die in § 16c Abs. 1 IntG genannten Personengruppen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe der Pflicht zur Absolvierung der B1 Integrationsprüfung des ÖIF unterliegen und sie nicht lediglich eine Bemühungspflicht oder eine Teilnahmepflicht an allen angebotenen geförderten Deutschkursen des ÖIF trifft.
18 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang die Frage nach der Verpflichtung zum Besuch von „kostenpflichtigen ‚Selbstzahlerkursen‘“ aufwirft, übersieht er damit, dass das Verwaltungsgericht (anders als die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides vom 9. April 2025, s. Rz 1) nicht davon ausging, dass dem Revisionswerber die Hilfe für den Lebensunterhalt gemäß § 8b SUG aufgrund einer nicht erfolgten Anmeldung zu einem A1 Deutschkurs zu kürzen sei, sondern die Kürzung in den verfahrensrelevanten Zeiträumen April und Juni 2025 mit dem nicht erfolgten Antritt zur Deutschprüfung auf dem Niveau A1 begründete. Weiters stellte es fest, dass sämtliche Deutschlernangebote des ÖIF dem Revisionswerber frei zugänglich und kostenlos online zur Verfügung stünden.
19 Daher wird auch keine Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit dem Urteil des EuGH vom 4. Februar 2025, Rs C-158/23, dargelegt, in dem unter anderem ausgesprochen wurde, dass Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, sämtliche Kosten der Integrationskurse und prüfungen selbst tragen. Weiters wurde ausgesprochen, dass Art. 34 der Statusrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, die bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, verpflichte, eine Integrationsprüfung zu bestehen.
20 Aus den dargelegten Gründen wird mit diesen Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.
21 Der Revisionswerber zweifelt in der Zulässigkeitsbegründung weiters an, eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 8b Abs. 3 SUG iVm § 16c Abs. 1 IntG begangen zu haben, und vermisst höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage der im Einzelfall nötigen Einstufung auf A1 Niveau zur Pflichterfüllung gemäß § 16c Abs. 1 IntG, weil der Revisionswerber trotz der besuchten Kurse „aus persönlichen Gründen“ der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2023, Ra 2022/10/0012, rügt er, das Verwaltungsgericht habe sein Verhalten „in Ansehung der vorgelagerten Deutschkurse“ und seine Integrationsanstrengungen nicht beachtet (er habe sich zu dem kostenfreien „Basisbildungskurs DUNJA“ angemeldet).
22 Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe ein schuldhafter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Absolvierung der B1 Integrationsprüfung im Sinne des § 8b Abs. 3 SUG anzulasten ist, kann das Verhalten des Betreffenden in Ansehung von (vorgelagerten) Deutschkursen, die erst dem Erwerb jener Sprachkenntnisse dienen sollen, der eine Absolvierung der genannten Prüfung ermöglicht, nicht von vornherein ausgeblendet werden. Dieses Verhalten ist vielmehr im Rahmen der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht gemäß § 16c Abs. 1 IntG zur Absolvierung einer B1 Integrationsprüfung im Sinne des § 8b Abs. 3 SUG vorliegt, zu berücksichtigen. Werden angebotene Deutschkurse vom Hilfeempfänger ohne ausreichende Begründung nicht besucht oder abgebrochen, kann jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine schuldhafte Verletzung der Pflicht gemäß § 16c Abs. 1 IntG zur Absolvierung einer B1 Integrationsprüfung nicht vorliegt (vgl. erneut VwGH 24.1.2023, Ra 2022/10/0012).
23 Im vorliegenden Fall bejahte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung ein schuldhaftes Verhalten des Revisionswerbers gemäß § 8b Abs. 3 SUG iVm § 16c Abs. 1 IntG unter Beachtung seiner persönlichen Umstände (s. Rz 7f). Weder zeigt der Revisionswerber mit seinem pauschalen Vorbringen eine Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einzelfallprüfung auf, noch ist ersichtlich, inwieweit das Verwaltungsgericht dabei von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung des Verhaltens eines Betroffenen bei den der B1 Integrationsprüfung vorgelagerten Deutschkursen abgewichen wäre. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte die vom Revisionswerber bereits absolvierten Deutschkurse und bezog in seine Überlegungen mit ein, dass sich der „Basisbildungskurs DUNJA“ nach den vom Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen diesbezüglich nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich allgemein an Menschen mit wenig Lernerfahrung richte, ohne speziell auf die Erlangung eines Deutschprüfungszertifikates zielgerichtet zu sein.
24 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung schließlich ohne jegliche nähere Ausführungen Feststellungs und Begründungsmängel sowie Aktenwidrigkeit rügt, legt er mit diesem unsubstantiierten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
25 Dies gilt ebenso für den bloßen Hinweis des Revisionswerbers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2019, G 164/2019 25, G 171/2019-24, mit dem verschiedene Bestimmungen des Sozialhilfe Grundsatzgesetzes und des Sozialhilfe Statistikgesetzes aufgehoben wurden. Darüber hinaus vermag ein (behauptetes) Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. etwa VwGH 11.10.2024, Ra 2024/10/0120, mwN).
26 Mit Blick auf die vom Revisionswerber nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Revisionsergänzung genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH 3.3.2023, Ra 2022/10/0094, mwN).
27 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2026
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