(1) Entspricht das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 nicht, so ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden.
(2) Die Behörde hat auch zu verfügen, dass die Oberfläche des Baugrundstückes erhalten oder verändert werden muss, wenn dies erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen, um Naturgefahren zu vermeiden oder um die Oberfläche der Höhe einer Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
(3) Die Behörde hat durch Auflagen die Schaffung von Grünanlagen oder das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern anzuordnen, wenn dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn erforderlich ist.
(4) aufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2003
(5) Wenn es öffentliche Interessen, wie Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes, des Denkmalschutzes, des Schutzes vor Schäden an Nachbarbauwerken oder des Tourismus, erfordern, hat die Behörde durch Auflagen Art und Zeit der Ausführung des Bauvorhabens festzulegen und besonders auch Maßnahmen im Sinne des § 36 Abs. 3 vorzuschreiben.
(6) Wenn es zur Kontrolle der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat die Behörde dem Bauherrn anzuordnen, dass das Bauvorhaben oder Teile desselben durch befugte Fachleute im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu überprüfen und Befunde hierüber vorzulegen sind. Der Verfasser der Befunde ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Die Behörde kann sich auch selbst die Vornahme bestimmter Überprüfungen während der Bauausführung, wie die Abnahme des Schnurgerüstes oder eine Rohbaubeschau, vorbehalten.
(7) Die Behörde kann eine angemessene Frist für die Vollendung des Bauvorhabens festsetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2003
Rückverweise
BauG. · Baugesetz
§ 55 § 55*)Strafen
…2 verweigert; f) eine unrichtige Bestätigung nach den §§ 25 Abs. 3 oder 32 Abs. 4 oder einen falschen Befund nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz oder 37 Abs. 2 abgibt; g) Bauvorhaben durch Unbefugte ausführen lässt (§ 36 Abs. 1) oder als Bauausführender dem § 36…
§ 28 § 28*)Baubewilligung
…ist zu versagen, wenn die im Abs. 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können. (4) In der Baubewilligung sind die Pläne und Beschreibungen genau zu bezeichnen. Dem Antragsteller ist eine Ausfertigung der Pläne und Beschreibungen…
§ 38 § 38*)Überwachung der Bauausführung
…entsprechen. (3) Die Behörde hat, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dem Österreichischen Institut für Bautechnik als Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu berichten über: a) Unfälle, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden; b) den begründeten Verdacht von Übertretungen nach § 36…
§ 20a § 20aUnterkünfte zur Grundversorgung
…raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des § 29 des Sozialleistungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindest a) die Abstandsflächen…