§ 7 Abs. 1 lit. c Vlbg BauG 2001 regelt jene Fälle, in denen die Behörde unter anderem bei Änderungen eines rechtmäßig bestehenden Bauwerkes Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 6 sowie des § 6 Abs. 1 bis 3 Vlbg BauG 2001 zulassen kann. Werden die in § 6 Abs. 1 bis 3 Vlbg BauG 2001 normierten Mindestabstände jedoch eingehalten, ist eine entsprechende Ausnahmebewilligung naturgemäß nicht erforderlich; die in § 7 Abs. 1 lit. c Vbg BauG 2001 enthaltene Regelung bezieht sich somit nur auf jene Fälle, in denen (unter anderem) der Mindestabstand nicht eingehalten wird, dieser ohnehin bereits unterschrittene Mindestabstand soll durch die baulichen Änderungen nicht noch weiter verringert werden. Im Revisionsfall werden die Mindestabstände eingehalten. Mangels Unterschreitung der Mindestabstände zur Grundgrenze zu den revisionswerbenden Parteien ist daher insofern keine Ausnahmebewilligung erforderlich. Die von den revisionswerbenden Parteien offenbar vertretene Rechtsansicht, wonach allenfalls bestehende, größere Abstände im Fall der Änderung eines bestehenden Gebäudes nicht bis auf die gesetzlich vorgesehenen Mindestabstände verringert werden dürften, findet im Gesetzeswortlaut somit keine Deckung.
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